Wie man in Spanien einen erbenlosen Nachlass verklagt

Während des Zeitraums, der zwischen Eintritt des Erbfalls, Annahme und Erwerb der Erbschaft liegt, haben die Rechtsbeziehungen die entstehen, keinen Rechtsträger. In diesem Zeitraum ist die Erbschaft erbenlos, d.h. sie hat keinen Rechtsträger, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht Partei eines Gerichtsprozesses sein kann.

Die prozessuale Nachfolge von Todes wegen

 

Nach Artikel 6.4 der spanischen Zivilprozessordnung kann es vorkommen, dass eine Person, die verklagt wurde, während des Gerichtsprozesses stirbt. In diesem Fall sieht das Gesetz in Artikel 16 die prozessuale Nachfolge von Todes wegen vor und betrachtet verschiedene Fälle, die eintreten können, unter anderem das im Punkt 3 Beschriebene: Wenn die verstorbene Prozesspartei Beklagte ist und die anderen Parteien deren Erben nicht kennen oder diese nicht ausfindig gemacht werden können oder nicht erscheinen wollen, wird der Prozess dennoch weiter geführt, indem vom Gerichtssekretär ein Versäumnisurteil gegenüber der beklagten Partei ausgesprochen wird.

Wie schon Frau Doktor María Rebeca Carpi Martín in einem Artikel, der in der Zeitschrift Revista Crítica de Derecho Inmobiliario (Spanische Zeitschrift zum Immobiliarrecht) im November 2014 erschienen ist, angemerkt hat, ist bei Klageerhebung gegen einen erbenlosen Nachlass, unter Beachtung der von den spanischen Gerichten angewandten Kriterien, die Klage gegen allen Erben sowie gegen den erbenlosen Nachlass zu richten. Wenn sich die Klage lediglich an die namentlich genannten Erben richtet, kann der Kläger eine Nichtigerklärung des Prozesses sowie einen Rückschritt bezüglich seiner Handlungen wegen Formmangels erleiden und daraus folgend Rechtsschutzlosigkeit anderer möglicher oder nicht berücksichtigter Erben.

Ebenso kann dies zur Klageabweisung wegen Abwesenheit einer notwendigen passiven Streitgenossenschaft führen (der Kläger prozessiert gegen mehrere Beklagte) oder wegen Abwesenheit der Rechtspersönlichkeit des Beklagten, ohne dass der Beklagte zur Feststellung dieser fehlenden Passivlegitimation die Erbschaft ausgeschlagen haben muss.

Nach der Entscheidung 179/2012 des Landgerichts Madrid erlaubt die spanische Rechtsordnung nicht, dass das geerbte Vermögen nur aufgrund der Tatsache, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird oder weil die Erbschaft noch nicht angenommen oder ausgeschlagen wurde, vernachlässigt wird.

Der erbenlose Nachlass hat die prozessuale Fähigkeit zu klagen und verklagt zu werden mit dem Ziel, Vermögen und Rechte der Erbschaft zu erhalten und zu verteidigen sowie die Verpflichtungen zu erfüllen, die dem Erblasser obliegen und die durch seinen Tod nicht erloschen sind oder die, die durch die Vermögensverwaltung der Erbschaft entstehen.

Nachforschungs- und Kommunikationspflichten beim erbenlosen Nachlass

 

Zusätzlich sieht die spanische Rechtsprechung und Lehrmeinung vor, dass derjenige, der einen erbenlosen Nachlass verklagt, jede mögliche Anstrengung mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt aufbringen muss, um herauszufinden wer die Erben sind und wo diese sich befinden.

Die Verletzung dieser Nachforschungs- und Kommunikationspflichten können zur Annahme betrügerischer Praktiken führen, wenn sich herausstellt, dass der Beklagten wusste oder bei Anwendung eines minimalen Sorgfaltsmaßes sicher wissen konnte, wer die Erben oder ihr Verwalter sind und somit wissentlich die Angaben zur Person des Beklagten verschwieg oder diese Angaben nicht ermittelte, damit im Prozess ein Versäumnisurteil ausgesprochen wird (STC 185/2001).

Carlos Hernández & Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien