Verfahren und Voraussetzungen für Insolvenzmediatoren in Spanien

Das spanische Kabinett hat am 13. Dezember 2013 das „Königliche Dekret zur Ausführung bestimmter Aspekte des Gesetzes 5/2012 vom 6. Juli betreffend die Mediation in Zivil- und Handelssachen“ (die „Verordnung“) beschlossen. Die Verordnung regelt u. a. die Ausbildungsvoraussetzungen für die Aufnahme in das Register der Mediatoren in Zivil- und Handelssachen sowie das Register der Insolvenzmediatoren in Spanien.

Das spanische Unternehmergesetz sah als Voraussetzung für die Tätigkeit als Insolvenzmediator vor, dass eine doppelte Eigenschaft vorliegen musste: die des Insolvenzverwalters (im Sinne von Artikel 27 des spanischen Insolvenzgesetzes) und die des Mediators (gemäß den Anforderungen im Gesetz 5/2012 vom 6. Juli betreffend die Mediation in Zivil- und Handelssachen, das „Mediationsgesetz“, dessen Durchführung bisher nicht geregelt war).

Nun wurde die Verordnung für die Durchführung des spanischen Mediationsgesetzes in diesen Aspekten verkündet. Sie sieht als Starttermin für die Eintragung in das Register der Insolvenzmediatoren den 1. April 2014 vor. Bis zu diesem Termin muss das Register der Insolvenzmediatoren auf dem Verordnungswege geregelt sein.

Das spanische Insolvenzgesetz schreibt in Artikel 233 als doppelte Voraussetzung für eine Tätigkeit als Insolvenzmediator vor, dass die Ausbildung in der Mediation vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz in seinem Artikel 27 für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter vorschreibt (siehe Punkt 2.c weiter unten). Bisher fehlte eine Durchführungsverordnung für die Tätigkeit als Mediator. Diese ist nunmehr in dieser am 13. Dezember 2013 beschlossenen Verordnung geregelt.

Es gelten die folgenden wesentlichen Aspekte des Verfahrens der Insolvenzmediation und Voraussetzungen für die Tätigkeit als Insolvenzmediator:

  • Antrag auf außergerichtliche Einigung zu Zahlungen: Ein Schuldner, der eine Einigung mit seinen Gläubigern anstrebt, muss die Bestellung eines Insolvenzmediators beantragen. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, ist für den Beschluss der Antragstellung das Geschäftsleitungsorgan oder der Liquidator zuständig.
  • Bestellung des Insolvenzmediators: Die Bestellung hat auf eine natürliche oder juristische Person zu entfallen, die in der amtlichen, im Gesetzesblatt (BOE) veröffentlichten Liste enthalten ist. Diese Liste wird vom Register der Mediatoren und Mediationseinrichtungen des spanischen Justizministeriums bereitgestellt. Die Insolvenzmediatoren werden gemäß der Gebührenordnung der Insolvenzverwalter vergütet.

 

Die Bestellung der Mediatoren erfolgt in der Reihenfolge der Liste aus der Mitte der für die jeweilige Provinz eingetragenen Mediatoren. Der Zugriff auf die Liste erfolgt durch die Notare und Registerführer mithilfe ihres elektronischen Zertifikats. Falls keine Mediatoren eingetragen sind, wird in der folgenden Reihenfolge auf Mediatoren der Nachbarprovinzen, der Autonomen Region oder des spanischen Zentralstaats zurückgegriffen.

Wenn der vorgesehene Insolvenzmediator das Mandat nicht annimmt, wird er an das Ende der Reihenfolge gesetzt bzw. (was das Gleiche bedeutet) er erscheint am Ende der Warteliste und kann erst dann wieder bestellt werden, wenn er turnusmäßig an der Reihe ist.

Ferner muss der Mediator eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, deren Deckungsumfang demjenigen der Insolvenzverwalter gemäß Königlichem Dekret 1333/2012 vom 21. September entspricht. Bei der Versicherungsgesellschaft muss deshalb der Einschluss der Tätigkeit als Insolvenzmediator in den Deckungsumfang des Versicherungsvertrags beantragt werden. Dieser Versicherungsvertrag muss dem Mediationsmandanten bei Beginn der Mediationstätigkeit zur Kenntnis gebracht werden.

Die dritte Schlussbestimmung schreibt als Starttermin für die Eintragung den 1. April 2014 und als Beginn der Registerpublizität den 1. Juni 2014 vor.

  • Voraussetzungen für die Bestellung:

 

  1. Erfüllung der gemäß dem spanischen Mediationsgesetz geltenden Bedingungen. Diese bestehen im Prinzip im Besitz eines amtlichen Hochschulabschlusses oder in einer abgeschlossenen höheren Berufsausbildung sowie in einer abgeschlossenen Spezialausbildung für die Ausübung der Mediation.
  2. Darüber hinaus müssen die subjektiven Voraussetzungen gemäß Artikel 27.1 Insolvenzgesetz für die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfüllt sein, nämlich: (a) Tätigkeit als praktizierender Rechtsanwalt mit fünf Jahren tatsächlicher Berufserfahrung als praktizierender Rechtsanwalt, mit nachgewiesener Spezialausbildung im Insolvenzrecht, oder (b) Tätigkeit als Ökonom, Absolvent eines Handelsstudiums oder Wirtschaftsprüfer mit fünf Jahren Berufserfahrung und nachweisbarer Spezialisierung auf das Insolvenzwesen. Außerdem ist die Bestellung einer juristischen Person möglich, in der mindestens ein praktizierender Rechtsanwalt und ein Ökonom, Absolvent eines Handelsstudiums oder Wirtschaftsprüfer tätig ist, und welche die gebotene Unabhängigkeit und Widmung bei der Durchführung der Aufgaben in der Insolvenzverwaltung sicherstellt.

 

  • Verfahren: Der Insolvenzverwalter hat innerhalb von zehn Tagen ab der Annahme des Mandats die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und den Schuldner sowie die Gläubiger zu einer Versammlung einzuberufen, die innerhalb von zwei Monaten ab der Annahme des Mandats am Ort des Schuldnersitzes stattzufinden hat.

 

Alberto Álvarez
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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