Schenkung in Spanien nach dem spanischen Zivilgesetzbuch

Der Begriff „Schenkung“ wird in Art. 618 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (Codigo Civil (Cc) geregelt. Sie ist definiert als „eine Zuwendung, für die eine Person kostenfrei einer anderen Person eine Sache zur Verfügung stellt, und die begünstigte Person diese Sache akzeptiert“.

Vorraussetzung dafür ist, dass der Beschenkte (derjenige, an den die Schenkung gerichtet ist), diese Schenkung annimmt. In diesem Sinn hat sich der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 wie folgt geäußert: „damit eine wirksame Schenkung vorliegt, muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass diese Schenkung durch den Beschenkten angenommen wird“.

Zwei alternative Szenarien für Schenkungen nach dem spanischen Zivilgesetzbuch

 

In Bezug auf Schenkungen und ihre Wirkung kann man zwischen zwei alternativen Szenarien unterscheiden.

  1. Schenkungen unter Lebenden: Diese werden in Art. 621 des Zivilgsetzbuches geregelt. Der Artikel setzt fest, dass diese Art von Schenkungen den  allgemeinen und besonderen Vertragsbedingungen und Verpflichtungen unterliegen. Zu diesem Zweck muss man sich auf die Bestimmungen der Artikel 1254 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches beziehen.
  2. Schenkungen von Todes wegen: Diese gelten im Todesfall des Schenkers. In diesem Fall gelten die Regelungen über Erbfolge, wie sie in Art. 657 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches niedergeschrieben sind. Hier unterliegt der Beschenkte dem Willen, den der Schenker im Testament bekundet.

Voraussetzungen für Schenkungen in Spanien

 

Um eine Schenkung in Spanien annehmen zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Der Begünstigte muss geschäftsfähig sein.
  2. Im Fall von geschäftsunfähigen Begünstigen müssen deren gesetzliche Vertreter eingreifen.
  3. Derjenige, der die Schenkung akzeptiert, muss berücksichtigen, dass er alle Rechte und Pflichten übernimmt, die im Falle von  Rechtsmangel dem Schenker zufallen würden.

Schenkungsarten nach der spanischen Rechtsordnung

 

Die am häufigsten in Erwägung gezogenen Schenkungsarten nach der spanischen Rechtsordnung sind die folgenden:

(i) Wertsachen: in Art. 622 Cc geregelt. Dieser sieht vor, dass diese Art von Schenkung, genauso wie im Fall von Schenkung durch vorweggenommene Erbfolge, von den allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt wird.

(ii) Immobilien: Eine notarielle Beurkundung über die Schenkung ist notwendige Voraussetzung für deren Gültigkeit; d.h. die Schenkung ist nicht wirksam, wenn nur ein privater Vertrag aufgesetzt wird. In diesem Schriftstück muss detailliert beschrieben werden, welche Güter von der Schenkung betroffen sind und ob für den Beschenkten irgendwelche Verpflichtungen entstehen.

Die Annahme dieser Art von Schenkungen muss zu Lebzeiten des Schenkenden erfolgen und kann in der selben notarielle Beurkundung oder in einem weiteren Schriftstück erfolgen. Im Falle der Annahme in einem unabhängigen Schreiben muss der Schenker zusätzlich darüber informiert werden, dass die Schenkung akzeptiert wurde.

(iii) Mobilien: in diesem Sachverhalt, und im Gegensatz zum vorausgehend beschriebenen Tatbestand, ist die Schenkung wirksam, wenn sie entweder schriftlich oder mündlich gemacht wird. Bei verbaler Schenkung ist es nötig, dass die Übergabe der Sache gleichzeitig mit der verbalen Aussprache der Schenkung erfolgt. Andernfalls muss die Schenkung selbst, sowie ihre Annahme für ihre Wirksamkeit niedergeschrieben werden.

Aus den beschriebenen Sachverhalten folgt, dass nach der spanischen Rechtsordnung auf dem Gebiet der Schenkung, je nach Art und Gegenstand der Schenkung, verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Schenkung gültig ist und damit sie gegenüber dem Beschenkten und gegebenenfalls dritten Personen wirksam wird.

Karl H. Lincke
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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