Neue Aspekte in der Vorinsolvenzantragsstellung in Spanien: die 5bis-Kommunikation

Spanien hat im März 2014 durch das königliche Gesetzesdekret 4/2014 Maßnahmen zur Neufinanzierung und Neuorganisation der Gemeinschaftsschuld eingeführt. Diese sog. “Neue Reform” soll das spanische Insolvenzrecht verbessern, indem ein besseres Vorinsolvenzumfeld geschaffen wird und Refinanzierungsgespräche gefördert werden.

Die Neue Reform erkennt an, dass im spanischen Vorinsolvenz- und Insolvenzsystem ein gewisses Maß an Starheit vorliegt, wodurch Finanzgläubiger von Refinanzierungsmaßnahmen abgeschreckt wurden.

Daher versucht die Neue Reform, Refinanzierunggespräche zu fördern und ein besseres Vorinsolvenzumfeld aufzubauen; dadurch soll das Hauptvermögen des Schuldners gegen Vollstreckung durch ungesicherte Gläubiger geschützt werden.

Kurz gesagt konnte im spanischen Insolvenzsektor immer wieder beobachtet werden, dass trotz möglicher operativer Lebensfähigkeit des Unternehmens die Konkursanmeldung im Endeffekt immer aufgrund von Überschuldung eintritt.

Nach spanischem Insolvenzgesetz sind die geschäftsführenden Direktoren der Unternehmen dazu verpflichtet, den Insolvenzantrag vor dem Gericht innerhalb einer Zwei-Monats-Frists zu stellen, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wussten oder hätten wissen sollen, dass das Unternehmen seinen fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann (sog. “Liquiditätstest”), da sich das Unternehmen bereits in einer Insolvenzlage befindet (insolvencia actual).

Als Ausnahme zur Insolvenzantragstellungspflicht seitens des geschäftsführenden Direktors sieht Abschnitt 5bis des spanischen Insolvenzgesetzes (die „5bis Kommunikation“) vor, dass ein Schuldner unter folgenden bestimmten Bedingungen eine zusätzliche Drei-Monats-Frist erhalten kann, um mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu erzielen: er muss dem Gericht mitteilen, dass er  mit seinen Gläubigern Verhandlungen angefangen hat, um Untertützung entweder für (i) eine außergerichtliche Refinanzierungsvereibarung oder (ii) eine frühe Vergleichsvereibarung zu suchen. Ein weiterer Monat wird gewährt, um den Insolvenzantrag zu stellen vorausgesetzt, dass die erste Mitteilung der Insolvenz am Gericht innerhalb der erwähnten Zwei-Monats-Frist erfolgte (die sog. „2+3+1“ Regel).

Wenn die Verwalter ihre Insolvenzantragsstellungspflicht verletzen, kann die Insolvenz als schuldhaft bezeichnet werden und die Verwalter können sich strafbar machen.

Durch die Vorinsolvenzantragsstellung im Rahmen der 5bis Kommunikation soll der Schuldner davor geschützt werden, innerhalb der oben erwähnten Fristen als insolvent erklärt zu werden; ausserdem wird der Schulder innerhalb dieser Periode von der Pflicht bereit, den Insolvenzantrag zu stellen.

Unter der Neufassung der 5bis Kommunikation gemäß der Neuen Reform kann die 5bis Kommunikation auch auf Folgendes angewendet werden (i) jede gerichtliche Vollstreckungsmaßnahme über Vermögen, die zur Fortführung der Geschäftsaktivität des Schuldners notwendig sind, (ii) jede Geltendmachung von Sicherungsrechten auf Vermögen, dass zur Fortführung der Geschäftsaktivität nötig ist, und (iii) jegliche Durchsetzung finanzieller Ansprüche, vorausgesetzt, dass die Gläubiger, die mindestens 51% der finanziellen Schuld auf sich vereinen, ausdrücklich die Aufnahme von Verhandlungen nach Abschnitt 5bis unterstützt haben.

 

Alberto Álvarez Marín
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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