Maßnahmen zur Geldwäscheprävention in Spanien

Geldwäsche ist definiert als das verdeckte Einschleusen illegal erworbener Vermögenswerte, die den Anschein der Rechtmässigkeit oder Legalität haben, in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Auf internationaler Ebene ist dafür die Financial Action Task Force (on Money Laundering) (FATF,  die Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen (gegen Geldwäsche), die 1989 vom G-7 Gipfel als international führendes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche gegründet wurde, verantwortlich.

In Spanien ist die Comisión de Blanqueo de Capitales e Infracciones Monetarias (Kommision für Geldwäsche und Geldverstösse) die verantwortliche Institution für die Entwicklung einer präventiven Politik im Kampf gegen Geldwäsche.

Mit der Bewilligung des königlichen Dekrets 304/2014 im Mai 2014 bleibt die Verordnung des Gesetzes 10/2010 vom 28. April zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Spanien bestehen.

Zur Geldwäscheprävention verpflichtete Personengruppen

 

Diese gesetzliche Regelung setzt fest, welche Personen und Institutionen zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind und dem Gesetz zur Prävention von Geldwäsche nach gemäss zu handeln haben; hierzu gehören:

  • Kreditinstitute
  • Wertpapierfirmen
  • Beteiligungsgesellschaften von Risikokapital
  • Wirtschaftsprüfer, externe Buchhalter und Steuerberater
  • Immobilienträgerschaften und diejenigen, die professionell der Agentur- und Vermittlungstätigkeit im Immobilienkauf nachgehen
  • Notare und Grundbuchführer
  • Anwälte, Rechtsprüfer und andere  Selbständige,  wenn diese im Namen ihrer Kunden Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkauf von Immobilien vornehmen
  • Spielcasinos
  • Personen, die beruflich mit Schmuck, Edelsteinen oder Edelmetallen handeln
  • Personen, die beruflich mit Kunstgegenständen oder Antiquitäten handeln

Verpflichtungen nach der gesetzlichen Regelung zur Geldwäscheprävention

 

Die verpflichteten Personen müssen beweiskräftige Kopien der offiziellen Identifikationsdokumente auf den entsprechenden optischen, magnetischen oder elektronischen Datenträgern aufbewahren.

Ebenso müssen auf denselben Datenträgern Kopien gespeichert werden, die die Durchführung von Einzahlungen, Entnahmen oder Transaktionen von Mittel aus dem Konto eines Kreditinstitutes beweisen; des weiteren werden Kopien, die die Beauftragung oder den Erhalt von Überweisungen von Mitteln, die über Zahlungsinstitute erfolgt sind sowie Nachweise über Geldwechselgeschäfte gespeichert.

Von der Geldwäscheprävention ausgenommene Personengruppen

 

Von diesen Massnahmen ausgenommen sind diejenigen generell zur Geldwäscheprävention verpflichteten Personengruppen, die weniger als 10 Angestellte haben und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz  2 Millionen Euro nicht überschreitet. In diesen Fällen können Papierkopien der Identifikationsdokumente aufbewahrt werden. Die verpflichteten Personen, die Teil einer  Unternehmensgruppe sind, die die erwähnten Angaben überschreitet, können diese Ausnahme nicht für sich beanspruchen.

Die durch Artikel 2.1 i) bis u) zur Geldwäscheprävention verpflichteten Personen, die weniger als 10 Arbeitskräfte haben und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz die 2 Mio. Euro Grenze nicht überschreitet, sind von den folgenden Präventionsmassnahmen ausgeschlossen:

  • von der Dokumentation einer Risikoanalyse
  • von der Erstellung eines Handbuchs mit Präventionsmassnahmen
  • es müssen keine interne Kontrollorgane etabliert werden
  • eine externen Kontrolle ist nicht erforderlich
  • es muss kein Ausbildungsplan für die Belegschaft geschaffen werden.

Im Allgemeinen flexibilisiert man die Anforderungen für die Verpflichteten mit kleineren Unternehmen, dies bedeutet weder, weniger Kontrolle zu haben noch die Pflicht nicht wahrzunehmen, in entdeckten Verdachtsfällen die entsprechenden Behörden darüber zu informieren.

Laura Chetail & Nicolás Melchior
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien