M&A in Spanien: die verschiedenen Arten von M&A

1. Arten von M&A

 

a) Merger

 

Ein Merger liegt dann vor, wenn zwei selbständige Gesellschaften eine komplett neue Gesellschaft bilden, die vorher nicht existent war, Artikel 5032 Abs. 1 und 5034 Abs. 1 des spanischen Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs (Gesetz Nr. 15/2007). Ferner gibt es den Merger durch Übernahme. In diesem Fall wird eine Gesellschaft durch eine andere übernommen und die letztgenannte behält ihre juristische Persönlichkeit.

b) Acquisition

 

Eine Acquisition setzt eine dauerhafte und stabile Änderung der Kontrolle des betroffenen Unternehmens voraus. Dauerhaft ist die Änderung, wenn diese zwischen 8 und 15 Jahren andauert.

Die exklusive Kontrolle eines Unternehmens wird dann übernommen, wenn ein Unternehmen den exklusiven Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt oder die Möglichkeit hierfür hat. Es gibt zwei Arten von exklusiver Kontrolle- positiv und negativ. Die positive exklusive Kontrolle ist gegeben, wenn der Erwerber die Mehrheit der Stimmrechte hat und somit die strategischen Entscheidungen des erworbenen Unternehmens aktiv beeinflussen kann. Die negative exklusive Kontrolle liegt dagegen vor, wenn der Erwerber ein Vetorecht bezüglich der unternehmerischen Entscheidungen besitzt, diese aber nicht aufzwingen kann.

Die gemeinsame Kontrolle existiert, wenn mehrere Unternehmen die Möglichkeit der Ausübung eines exklusiven Einflusses auf das erworbene Unternehemn haben. Im Gegenteil zu der exklusiven Kontrolle, bei der nur ein Aktionär den entscheidenden Einluss ausübt, wird die gemeinsame Kontrolle durch einen Einfluss mehrerer Unternehmen gekennzeichnet, so dass eine Blokiersituation entstehen kann.

 

c) Änderung der Natur der Kontrolle

 

Die Änderung der Natur der Kontrolle wird auch als eine aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu berücksichtigende Transaktion betrachtet. Dies geschieht, wenn die Gesellschat von einer exklusiven zu einer gemeinsamen Kontrolle wechselt. Dies ist der Fall, wenn die Anzahl der geschäftsführenden Aktionäre steigt oder sich ihre Identität ändert.

Es gibt einige Transaktionen, die NICHT als Änderung der Natur der Kontrolle qualifiziert werden: die Änderung von negativer exklusiver Kontrolle zu einer positiven exklusiven Kontrolle; Beitritt eines dritten Erwerbers; keine Änderung der Vollmachten.

 

d)  Joint venture

 

Die Gründung einer joint venture ist dann zu berücksichtigen, wenn die Gesellschaft dauerhafter Natur ist und alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. Die Hauptvoraussetzung ist die volle Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Diese soll in der Lage sein, auf einem Markt tätig zu sein. Insbesondere soll die Gesellschaft ein Management haben, das sich mit dem täglichen Geschäft und dem Zugang zu genügenden Ressourcen finanzieller und menschlicher Art sowie Aktivposten (materielle und immaterielle Mittel) beschäftigt. Auf diese Weise wird eine unternehmerische Tätigkeit auf stabiler Basis entwickelt. Es ist nicht erforderlich, dass das Personal direkt von der joint venture eingestellt wird.

Eine wirtschaftliche Einheit entfaltet keine vollständige Tätigkeit (funciones plenas), wenn sie nur eine konkrete Nebentätigkeit im Rahmen der Muttergesellschaft ausübt, ohne Zugang zum relevanten Markt zu haben. Ein Beispiel ist eine Gesellschaft, die ausslieβlich im Bereich I+D tätig ist oder die Produkte der Muttergesellschaft herstellt und vertreibt.

Weitere Aspekte in Teil 2 des Artikels “M&A in Spanien: Abwicklung und Kontrolle einer wirtschaftlichen Konzentration.”

 

Karl H. Lincke
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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