Haftung der Muttergesellschaft für Arbeitnehmeransprüche in Spanien

Es ist bekannt, dass sich während der Wirtschaftskrise der letzten Jahre viele Unternehmen in Spanien in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. In einigen Fällen kam es hierbei auch zur Insolvenz der spanischen Firma, was aber die Zahlungsfähigkeit der ausländischen Muttergesellschaft nicht immer beeinträchtigt hat.

In dieser Situation ist es häufig vorgekommen, dass die Arbeitnehmer dieser spanischen Tochtergesellschaften, deren Arbeitsverträge aufgelöst wurden, vor den Gerichten geklagt und Entschädigung wegen Kündigung eingefordert haben (dabei handelte es sich in diesem Fall um unbezahlte Gehälter). Diese Entschädigungen wurden nicht nur von der spanischen Tochtergesellschaft eingefordert, sondern auch von der ausländischen Muttergesellschaft, die als solche gesamtschuldnerisch haftbar für die ausstehenden Arbeitnehmeransprüche gemacht wurde.

Daraus ergibt sich die Frage, ob die ausländische Muttergesellschaft tatsächlich zusammen mit der Tochtergesellschaft gesamtschuldnerische Verantwortung gegenüber den von den Arbeitnehmern eingeklagten Entschädigungen zu tragen hat.

Hier kann gesagt werden, das eine derartige Verantwortung existiert, wenn das spanische Gericht Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft als Unternehmensgruppe zum Arbeitszweck ansieht. Dieses arbeitsrechtliche Unternehmenskonzept gilt es daher von der traditionellen handelsrechtlichen Unternehmensgruppe zu unterscheiden.

Unternehmensgruppe nach handelsrechtlichem Sinn oder zu Arbeitszweck

 

Im Falle einer Unternehmensgruppe nach traditioneller handelsrechtlicher Definition räumen die Gerichte ein, dass es sich um unabhängige Einheiten handelt, bei denen es nicht zur Übertragung der Verantwortung zwischen den einzelnen zusammengeschlossenen Geselleschaften der Unternehmensgruppe kommt. Dies wird dadurch begründet, dass die Aktionärs- und Geschäftsführungsverbindungen die Betrachtung von Mutter- und Tochtergesellschaft als unabhängige Einheiten mit jeweils eigener Personalität, nicht beeinträchtigt.

Unklare Trennung von Vermögen und Verantwortungsbereichen der Arbeitnehmer

 

Diese Unabhängigkeit existiert allerdings nicht, wenn das Gericht zu der Einschätzung kommt, das Mutter- und Tochtergesellschaft vermögensrechtlich nicht klar voneinander abgegrenzt sind oder wenn von den Arbeitnehmern undifferenziert für beide Gesellschaften Dienstleistungen ausgeführt wurden.

In diesen Fällen zieht das Gericht in Betracht, dass es sich um eine Unternehmensgruppe zu Arbeitszwecken handelt und kann die Verantwortung der spanischen Tochterfirma auf die ausländische Muttergesellschaft ausdehnen.

Daher ist es unabdingbar, dass die Muttergesellschaften rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen um ein derartiges Risiko der Verantwortung für die Arbeitnehmeransprüche ihrer Tochterfirmen in Spanien zu vermeiden.

Mariano Jiménez

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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