Gründe und Folgen einer Enterbung in Spanien

Die Enterbung, normiert in Art. 851 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Código Civil), sieht vor, dass ein Erbe seine Stellung als Erbe verliert und ihm sein Erbanspruch genommen wird. Der einzige Fall, bei dem in Spanien die Möglichkeit besteht, dass ein Erbe enterbt wird, liegt vor,  wenn verschiedene festgelegte Gründe in Form besonders schwerer Handlungen gegen den Erblasser zusammentreffen.

Voraussetzungen für eine Enterbung in Spanien

 

  • Die Enterbung muss im Testament geregelt werden, dies ist eine grundlegende und wesentliche Voraussetzung. Dabei kann ein Testament eigens für die Enterbung einer Person verfasst werden. In diesem Fall wird die nicht testamentarisch bestimmte Erbfolge eröffnet, bei der der Erbe ausgenommen ist.
  • Im Testament muss der Grund für die Enterbung ausdrücklich genannt werden
  • Die Person, die enterbt wird, muss namentlich genannt werden
  • Man unterscheidet zwischen der normalen bzw. echten und der bedingten Enterbung, bei der der Erbe die vom Erblasser im Testament vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.

Gründe für eine Enterbung in Spanien

 

Eine Enterbung ist einzig und allein wegen den im Código Civil genannten Gründen möglich. Dieser Grund muss der Wahrheit entsprechen und muss überprüfbar sein. Wenn diesbezüglich Zweifel bestehen, kann der Erbe diese Gründe abstreiten und eine Klage einreichen. Die Erben sind in diesem Falle diejenigen, die im Prozess darlegen müssen, dass die Gründe der Wahrheit entsprechen. Damit sind der Enterbte der Kläger und die Erben die Beklagten.

Allgemeine Gründe (Artikel 852 Código Civil CC)

 

  • Erbunwürdigkeit

Besondere Gründe bei Kindern und Abkömmlingen (Artikel 853 CC)

 

  • Verweigerung von  Nahrung. Strafe dafür, dass das Kind ungerechtfertigt seinem Elternteil oder Vorfahren die Nahrungszufuhr verweigert
  • Körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigung des Elternteils oder Vorfahrens. Dabei sind auch Fälle der Aussetzung miteinbegriffen.

Besondere Gründe bei den Eltern (Artikel 854 CC)

 

  • Verweigerung von Nahrung. Eltern verweigern ihren Kindern die Nahrungszufuhr
  • Wegen Vernachlässigung der elterlichen Pflichten
  • Angriff gegen den Ehepartner, es sei denn, diese haben sich wieder ausgesöhnt.

Besondere Gründe im Falle des Ehepartners (Artikel 855 CC)

 

  • Verweigerung von Nahrung gegenüber ihm oder den Kindern
  • Wegen Vernachlässigung der elterlichen Sorge gegenüber den Kindern
  • Wegen Verletzung der ehelichen Pflichten (in schwerem Masse und wiederholt)
  • Angriff auf das Leben des Ehepartners.

Folgen der Enterbung in Spanien

 

Es werden zwei unterschiedliche Folgen der Enterbung in Spanien unterschieden:

Die Enterbung war gerechtfertigt und die Anforderungen wurden erfüllt

 

  • Der Erbe verliert seine Erbenstellung
  • Wenn sein Pflichtteil in einer Schenkung besteht, wird diese nicht gülitg, sondern tritt in das frei vererbliche Drittel ein
  • Wenn das enterbte Kind, selbst Kinder hat, werden dessen Nachkommen ihn in der Erbfolge vertreten.

Die Enterbung war nicht gerechtfertigt und die Anforderungen wurden nicht erfüllt

 

Der Enterbte hat das Recht die Enterbung aufzuheben und sich in das Testament neu einzubeziehen zu lassen. Die Stellung als Enterbter wird auf rechtlichem Wege aufgehoben. Der Erbe muss somit Klage einlegen, um die Enterbung aufzuheben.

Mitunter können trotz Vorliegen von Gründen für die Enterbung diese aber wirkungslos sein

 

  • Wenn der Erblasser diese nicht geltend macht
  • Wenn der Erblasser dem Enterbten verzeiht. Dafür muss jedoch ein glaubhafter Beweis vorgelegt werden.

Carlos Hernández & Monika Bertram

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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