Gerichtliche Vermögensaufteilung in Spanien

Wir werden manchmal mit Situationen konfrontiert, in denen wir, aus verschiedenen Gründen, ein gemeinsames Vermögen mit anderen Personen haben; zum Beispiel, weil sie gemeinsam und ungeteilt kauften, oder weil sie ein Gut gemeinsam mit anderen Personen erbten, oder weil sie unter dem Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren und während der Ehe Güter erwarben.

Je nachdem in welche der verschiedenen Autonomen Länden Spaniens sie sich befinden, sind die anwendbaren Nebengesetze und die Aufteilungsformen unterschiedlich.

In Kastilien und dem Rest Spaniens, wo es keine besondere Gesetzgebung gibt oder wo sie nicht angewendet werden muβ, finden sich die Nebenregelungen für die Aufteilung von gemeinsamen Vermögen in den Artikeln 400 und folgende des Spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Im Grunde kann in Spanien jeder Miteigentümer die Auflösung des gemeinsamen Eigentums verlangen, wobei dies ein unverjährbares Recht ist.

Handelt es sich um unteilbare Güter und die Miteigentümer vereinbaren nicht, diese einem von ihnen zuzuteilen und die anderen dafür abzugelten, werden sie verkauft und ihr Preis verteilt.

In Katalonien gilt, wenn der Gegenstand der Gemeinschaft unteilbar ist, oder bei einer Teilung erheblich an Wert verliert, oder zu einer Sammlung gehört, die das künstlerische, literarische oder dokumentarische Erbe integriert, wird es dem Miteigentümer/in zugeteilt, der / die daran interessiert ist. Wenn mehr als einer daran interessiert ist, an denjenigen, mit dem größten Anteil. Bei gleichem Interesse und gleichem Anteil, entscheidet das Los. Der Zuschlagsempfänger/in muss den anderen den Schätzwert seines / ihres Anteils auszahlen.

Wenn sich die Miteigentümerparteien nicht über die Aufteilung oder Verteilung dieses Gesamtvermögens einigen können, haben sie keine andere Wahl, als vor Gericht zu gehen, damit dieses die notwendigen Teilungsoperationen durchführt und diese Vermögenswerte liquidiert.

Allerdings sind die Teilungs- und Vermögensauflösungsverfahren gängige Praxis im ganzen Land.

Wir können grundsätzlich drei verschiedene Verfahren unterscheiden:

  • Ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Vermögensaufteilung von Erbvermögen, das heisst, solche, deren Inhaberschaft nicht definiert wurde oder nicht durch spezifische Quoten für konkrete und bestimmte Vermögenswerte zugeteilt wurde, wie zum Beispiel solche aus Nachlässen, wo die Erben und Legatare die Erbschaft nicht angenommen haben und diese nicht in bestimmten Quoten angegeben wurde; dies ist auch als Gesamthandsgemeinschaft bekannt, was auch eine Art von sogenannten Germanischen Gütergemeinschaften ist.
  • Ein gemeinsames oder ordentliches Verfahren (da es sich nicht um ein spezielles oder besonderes Verfahren für diesen angenommenen Fall handelt), für die Aufteilung von Vermögen, die bereits einen konkreten Koeffizienten zwischen den Miteigentümern zugeteilt bekommen haben; was als Bruchteilsgemeinschaft (Römische Gütergemeinschaft) oder als Gemeinschaft durch Quoten bekannt ist.
  • Ein besonderes Vefahren für die Auflösung und Liquidation der Ehegüterstände, als folge der Aufhebung, Trennung oder Scheidung

 

Alejandro Espada Gerlach -Abogado
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