Die Rechtsbeschwerde angesichts einer unwirksamen Kündigung in Spanien

Im vorliegenden Beitrag geht es um die Frage, welches Rechtsmittel einem Unternehmen in Spanien zur Verfügung steht, wenn es sich gegen ein belastendes Urteil wehren möchte, in diesem Fall, gegen ein solches durch welches eine Kündigung für unwirksam erklärt wurde.

Wie bereits in einem früheren Artikel dargestellt wurde, muss das Unternehmen im Falle eines Urteils, durch das der Richter am Sozialgericht die Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers als für unwirskam erklärt, dann, wenn es mit dem Urteil nicht einverstanden ist und auch nicht die Intention hat, den Arbeitnehmer wiedereinzustellen:

  • Innerhalb einer Frist von fünf Tagen seine Absicht mitteilen, den Arbeitnehmer NICHT wiedereinstellen zu wollen. Dabei gilt zu bedenken, dass für den Fall, dass der betroffene Arbeitnehmer Arbeitnehmervertreter ist, diese Enscheidung der eigene Arbeitnehmer trifft und nicht das Unternehmen.
  • Die obligatorische Rechtsbeschwerde eingelegen.

Die Rechtsbeschwerde ist in den Art. 190 ff. des Sozialgesetzbuches geregelt (LRJS).

Wer ist für die Rechtsbeschwerde zuständig?

Das für die Rechtsbeschwerde zuständige Organ und mithin auch Adressat derselbigen sind die entsprechenden Kammern des „Social del Tribunal Superior de Justicia“.

Wie ist das Rechtsmittel einzulegen?

  1. Zunächst muss das vom Urteil betroffenen Unternehmen das genannte Rechtsmittel innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung des Urteils beim dem Sozialgericht einlegen, dessen erstinstanzliches Urteil angegriffen wird. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
  2. Sobald das Gericht über die Rechtsbeschwerde in Kenntnis gesetzt worden ist, werden dem Anwalt, welcher darin bezeichnet wurde, die Akten zur Verfügung gestellt, damit dieser die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von 10 Tagen einreichen kann. Die Herausgabe der Akten ist in Papier- oder elektronischer Form möglich. Werden sie in Papierform herausgegeben, müssen diese innerhalb derselben Frist, die bereits oben beschrieben wurde, zurückgegeben werden. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, so kann die säumige Partei mit einem Bußgeld zwischen 20,00 ,- € und 200,00 ,- € belegt werden.
  3. Sofern die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt, und eventuelle Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden, stellt der Sekretär sie an die Gegenpartei zu, welche dann innerhalb einer Frist von 5 Werktagen widersprechen muss.
  4. Sobald der Widerspruch eingereicht wurde, werden die Akten innerhalb einer Frist von 2 Tagen der zuständigen Kammer des Social del Tribunal Superior de Justicia” (TSJ) zugeleitet.
  5. Wenn die Kammer des Social del TSJ die Rechtsbeschwerde zugestellt hat, und diese fehlerfrei und vollständig ist, oder sofern irgendwelche Mängel vorhanden sind, diese innerhalb einer Frist von 5 Tagen beseitigt wurden, wird eine Frist für die Beratung, Abstimmung und schließlich ein Urteil bestimmt, welches sein kann:
  • Stattgeben der Rechtsbeschwerde
  • Zurückweisung der Rechtsbeschwerde

Sollte gegen das Unternehmen erneut ein belastendes Urteil ergehen, steht mit der Revision zur Vereinheitlichung der Rechtslehre ein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Wie wir folglich feststellen können, stehen Unternehmen, die in Spanien durch ein erstinstanzliches Urteil belastet werden nicht ohne Rechtsschutz dar, da ihnen verschiedene gerichtliche Verfahrensarten zur Verfügung stehen, bevor das Urteil schließlich in Rechtskraft erwächst.

 

Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien