Die Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien

Begriffsdefinition Zweigniederlassung

 

Die Zweigniederlassung kann rechtlich definiert werden als diejenige mit einer ständigen Vertretung und einer gewissen Selbstständigkeit der Geschäftsführung ausgestattete sekundäre Niederlassung, durch welche, im Ganzen oder teilweise, die Tätigkeitsfelder der Muttergesellschaft fortentwickel werden. Ihre Regelung in Spanien findet sich hauptsächlich im königlichen Erlass 1784 vom 19.07.1996, durch den das Statut des Handelsregisters gebilligt wurde, konkret in den Artikeln 295 ff.

Es handelt sich letztendlich um feste Niederlassungen in Spanien, die von der gebietsfremden Muttergesellschaft geschaffen wurden, um deren wirtschaftliche Tätigkeiten auf spanischem Territorium durchzuführen, die  – im Gegensatz zu den Filialen – keine Rechtspersönlichkeit hat und die sich in einem untergeordneten Verhältnis gegenüber ihrer Muttergesellschaft befindet. Deswegen stellt die Zweigniederlassung nicht eine unabhängige und von ihrer Muttergesellschaft abgesonderte Körperschaft dar, sondern bloss eine Ausweitung derselben auf spanischem Gebiet.

Hauptmerkmale der Zweigniederlassung

 

Die Hauptmerkmale der Zweigniederlassung können folgendermassen zusammengefasst werden:

  • Es handelt sich um eine Niederlassung, die einer eigenen Rechtspersönlichkeit entbehrt. Die Rechtspersönlichkeit trägt die Muttergesellschaft.
  • Es handelt sich um eine sekundäre und gegenüber der Haupt- oder Muttergesellschaft untergeordnete Niederlassung, obwohl sie eine gewisse Selbstständigkeit in der Geschäftsführung geniesst, was bedeutet, dass sie über eine eigene Organisation und ein Führungsorgan mit ausreichenden Befugnissen verfügt, um wirtschaftliche Aktivitäten durchzuführen und so ihren eigenen Kundenstamm zu bedienen.
  • Es besteht Übereinstimmung zwischen dem Gesellschaftszweck der Muttergesellschaft und dem der Zweigniederlassung, wenngleich es üblich ist, dass letztere (nur) bestimmte bereichsgebundene und nicht alle Tätigkeitsfelder ihrer Muttergesellschaft betreibt.
  • Die Haftung der Zweigniederlassung ist nicht unabhängig von der ihrer Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten, die von ihrer Zweigniederlassung eingegangen worden sind.
  • Die Zweigniederlassung benötigt, im Gegensatz zu einer Filiale, kein Mindestgesellschaftskapital.
  • Die Geschäftsführung der Zweigniederlassung steht dem oder den Rechtsvertretern zu, die durch die Muttergesellschaft benannt worden sind; in diesem Sinne handeln diese als Handlungsbevollmächtigte. Dennoch existieren keine formalen Geschäftsführungsorgane, wie es bei Filialen der Fall ist.
  • Die Zweigniederlassungen müssen eine eigene Buchführung bezüglich der Tätigkeiten führen, die sie abwickeln. Darüber hinaus hat die ausländische Muttergesellschaft die Pflicht, im spanischen Handelsregister ihre gemäss den ausländischen Rechtsvorschriften erstellten Jahresabschlüsse zu hinterlegen.

Formalitäten für die Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien

 

Die Formalitäten für die Gründung einer spanischen Zweigniederlassung sind denen, die für die Gründung einer Filiale erforderlich sind, sehr ähnlich und können in etwa 6 bis 7 Wochen vervollständigt werden.

Notwendige Dokumente

 

Als ersten Schritt benötigt man eine Reihe von Dokumenten, die ordnungsgemäss beglaubigt und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt sein müssen. Dazu gehören unter anderem

  • das Einverständnis des Verwaltungsorgans der ausländischen Muttergesellschaft, durch welches die Gründung der spanischen Filiale genehmigt wird,
  • und die bestehende Gesellschaftssatzung, so wie die Beurkundung, die die Existenz derselben bestätigt.
  • Durchzuführende Formalitäten
    Anschliessend muss eine Reihe von gängigen Formalitäten durchgeführt werden:
  • die Bescheinigung der Namensgebung der Zweigniederlassung erhalten,
  • die  Steuernummer (NIF) derselben vor der Steuerbehörde beantragen,
  • die öffentliche Urkunde der Gründung der Filiale notariell beurkunden,
  • die Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundete Rechtsgeschäfte begleichen,
  • die ausländische Kapitalanlage vor dem Register der Generaldirektion des Handels und der Investitionen des Wirtschats- und Wettbewerbsfähigkeitsministeriums erklären,
  • die Gründungsurkunde zur Registrierung in das entsprechende Handelsregister vorlegen,
  • und zuletzt eine Reihe von Rentenformalitäten für steuerliche und arbeitsrechtliche Zwecke durchführen.

Ebenso muss man beachten, dass, wenn die Zweigniederlassung einmal gegründet und registriert ist, diese die Pflicht haben wird, eine Reihe von späteren Handlungen bezüglich ihrer ausländischen Muttergesellschaft im Handelsregister abzubilden, u. a. den Wechsel in der Namensgebung oder dem Gesellschaftssitz, die Neuerung, Bestellung und das Ausscheiden der Verwalter, die Auflösung, die Bestellung von Liquidatoren, Ende der Auflösung und den Konkurs oder die (vorübergehende) Zahlungseinstellung der ausländischen Muttergesellschaft.

Auf die Zweigniederlassung anwendbare Steuerordnung in Spanien

 

Was die auf die spanische Zweigniederlassung anwendbare Steuerordnung anbelangt, gilt das, was laut gültigem Doppelbesteuerungsabkommen auf den Fall anwendbar ist, wenn es ein solches gibt. Wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, erfolgen die Steuerzahlungen der Filiale nach der Besteuerung des Einkommens von Gebietsfremden für die Gesamteinkommen, die in Spanien 25% betragen, wenn der allgemeine Typ auf diese Steuer anwendbar ist. Das Einkommen der Filiale würde folgendes sein:

  • Die Einkünfte aus den wirtschaftlichen Aktivitäten der Zweigniederlassung,
  • Die Einkünfte, die von den Vermögensgegenständen abgeleitet sind, welche die Zweigniederlassung betreffen.
  • Die Gewinne oder Verluste, die von den Vermögensgegenständen abgeleitet sind, welche die Zweigniederlassung betreffen.

Man betrachtet die der Zweigniederlassung zugehörigen Vermögensgegenstände als funktionell mit der Ausübung der Tätigkeit verbunden.

Besonderheiten bei der Steuerbemessungsgrundlage

 

Zuletzt muss man eine Reihe von Besonderheiten bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Zweigniederlassung beachten:

  • die Zahlungen, welche die Zweigniederlassung an die Muttergesellschaft als Nutzungsentgelt, Gewinn oder Provision leistet, welche als Gegenleistungen für Dienstleistungen oder durch den Gebrauch von Gütern oder Rechten gutgeschrieben wurden, sind nicht abzugsfähig;
  • abzugsfähig ist der angemessene Teil der Auslagen der Geschäftsleitung und der allgemeinen Unkosten der Verwaltung, die auf die Zweigniederlassung entfallen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt werden; und
  • die Zweigniederlassung kann ihre negativen Besteuerungsgrundlagen, die sie in vorherigen Wirtschaftsjahren erzielt hat, ausgleichen.

Um mehr Informationen im Zusammenhang mit der Gründung einer Zweigniederlassung in Spanien zu erhalten, kontaktieren Sie Mariscal Abogados, Ihren spezialisierten Rechtsberater in Spanien.

José María Mesa

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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