Die Funktionen des Mediators beim Abschluss einer aussergerichtlichen Zahlungsvereinbarung in Spanien

Die Vertraulichkeit ist laut dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren eine grundlegende Pflicht, deren Verletzung einen Haftungsgrund darstellt. Im Rahmen der Insolvenzmediation braucht die Vertraulichkeitspflicht jedoch eine besondere Behandlung, um den korrekten Ablauf des Insolvenzverfahrens zu garantieren.

Die Funktionen des Mediators beim Abschluss einer aussergerichtlichen Zahlungsvereinbarung und die Nutzung der im Rahmen des Verfahrens erlangten Information in einem möglichen zukünftigen Insolvenzverfahren.

 

1. Vertraulichkeit als eine dem Beruf Mediator innewohnende Pflicht

 

Sowohl nach dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren als auch nach dem Gesetz der Mediation in Zivil-und Handelssachen (LM) sollten alle Mediatoren die Vertraulichkeit der aus dem Mediationsverfahren resultierenden Information und Unterlagen beachten. Nach dem Europäische Verhaltenskodex wird diese Vertraulichkeitspflicht aus der Existenz der Mediation abgeleitet (Abschnitt 4). Das LM betont die grundlegende Bedeutung dieser Pflicht, indem es ausdrücklich vorsieht, dass deren Verletzung einen Haftungsgrund darstellt.

Darüber hinaus handelt es sich dabei um eine dem ganzen Mediationsverfahren innewohnende Pflicht, unabhängig von der angewendeten Methode (Harvard, Transformation, loop-Erzählung, etc.) oder der Natur des Konflikts (zivil-, handels-, arbeits- oder familienrechtlich).

 

2. Die besondere Natur der Insolvenzmediation

 

Die Aufgaben des Mediators werden beim Abschluss einer möglichen auβergerichtlichen Zahlungsvereinbarung (AEP) auch von der Geheimhaltungspflicht betroffen. Im Rahmen einer Insolvenzmediation hat er allerdings weitere spezifische Obliegenheiten, die mit der Vertraulichkeitspflicht verbunden sind. Insbesondere muss der Mediator den Insolvenzantrag im Namen des Schuldners dann stellen, wenn die AEP nicht erfϋllt wird. In diesem Fall agiert er als Inzolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (Artt. 241 und 242 des spanischen Insolvensgesetzes).

In Erfϋllung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter ist es möglich, dass der Mediator im Rahmen des Insolvenzverfahrens Daten und Unterlagen bewerten und weitergeben muss, die er im Rahmen der vorgeschalteten Mediation erlangt hat, z.B. relevante Umstände zur Vorbereitung des Berichts bezϋglich der mögliche Qulifizierung der Inzolvenz als verschuldete Insolvenz (Art. 169.1 des Insolvenzgesetzes).

 

3. Die erforderliche Sonderbehandlung der Vertraulichkeitspflicht in der Insolvenzmediation

 

Das Konzept der Vertraulichkeit als eine absolute Pflicht könnte zu inakzeptablen Handlungen des Unternehmers fϋhren. Zum Beispiel kann er den Insolvenzmediator zur Geheimhaltung bezϋglich solcher beim Abschluss der AEP gewonnenen Information verpflichten, die direkt die Insolvenzsituation betreffen. Dies wϋrde dazu fϋhren, dass der vorläufige Insolvenzverwalter diese Information nicht zur Vorbereitung seines Berichts nutzen darf.

Daher ist eine Sonderbehandlung der Vertraulichkeitspflicht gemäβ Art. 9 (1) LM im Rahmen der Insolvenzmediation notwendig. Dadurch wird vermieden, dass sie ein Hindernis fϋr die ordnungsgemäβe Durchfϋhrung des Insolvenzverfahrens darstellt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewisen, dass der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren ausdrücklich vorsieht, dass die Beachtung der Vertraulichkeit durch den Mediator immanent ist, “es sei denn, rechtliche Gründe oder solche der öffentlichen Ordnung stehen entgegen.” Daraus folgt, dass die Verpflichtungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen derartigen rechtlichen Grund darstellt, der die Lockerung der Geheimhaltungspflicht voraussetzt.

Das Einheitliche Mediationsgesetz (“Uniform Mediation Act”, UMA) – beschlossen in den USA mit dem Ziel zur Regelung der Frage der Vertraulichkeit im Rahmen der Mediation – schlägt als Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht die Unterzeichnung einer Vereinbarung zur Bestimmung der Umstände vor, in denen die Geheimhaltungspflicht nicht gilt. Im Hinblick auf die große Erfahrung der angelsächsischen Welt auf dem Gebiet der Mediation soll eine Vereinbarung am Anfang jedes Verfahrens abgeschlossen werden, wonach der Anwendungsbereich der Geheimhaltungspflicht nur für bestimmte Daten und Unterlagen zugelassen werden soll (vor allem bezogen auf Unterlagen des Insolvenzschuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens, da die Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung durch die Insolvenzgläubiger groβe Schwierigkeiten in der Prxis bereiten kann). Dies gilt auch für die Fälle des Insolvenzverfahrens. Dies könnte eine vorübergehende Lösung bis zur Schaffung einer spezifischen Reglurierung der Anwendung der Vertraulichkeitspflicht in bestimmten Fällen sein.

 

4. Schlussfolgerungen

 

Die aufgeführten Bewertungen sind völlig im Einklang mit den Schlussfolgerugen des neulich in Madrid stattgefundenen Treffens der Richter im Bereich des Handelsrechts über Kriterien für die Anwendung des Gesetzes zur Unterstützung von Unternehmern (dieses Gesetz hat die Insolvenzmediation in die spanische Rechtsordnung eingeführt ). Die Schlussfolgerungen lauten wie folgt: ” (…) es ist zu verstehen, dass die Insolvenzmediation wegen ihrer Rechtsnatur eine Reihe von Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Merkmalen der einfachen Mediation umfasst. Dadurch wird der spezielle Charakter der Insolvenzmediation sowie der Funktion des Insolvenzverwalters gekennzeichnet. Eine Legalausnahme von der Geheimhaltungspflicht ist nur in den Fällen möglich, in denen das Tätigwerden als Insolvenzverwalter folgt (in Übereinstimmung mit Artikel 7.2.b der Richtlinie 2008 / 52 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen). Es empfiehlt sich, am Anfang der Mediation einen schriftlichen Verzicht auf die Geheimhaltungspflicht für den Fall eines etwaigen Insolvenzverfahrens einzuholen.“

 

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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