Die Funktion des Erbscheins in Spanien

Im folgenden Artikel wird die Frage angesprochen, wie ein Erbschein in Spanien definiert ist.

Dafür muss zunächst analysiert werden, welche notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen sind und/oder was für die Erstellung eines Erbscheins zu tun ist.

Die häufigste Situation stellt sich so dar, dass der Erblasser vor dem Versterben ein Testament errichtet hat – im Einklang mit den festgesetzten gesetzlichen Parametern – in dem er ausspricht, welcher sein letzter Wille ist.

Was geschieht, wenn der Erblasser vor seinem Versterben kein Testament aufgesetzt hat oder wenn dieses errichtete Testament nichtig ist oder seine Gültigkeit verloren hat?

In diesen Fällen kommt der Erbschein zum Tragen.

Wie genau ist der spanische Erbschein definiert?

 

Es handelt sich hierbei um eine von einem Notar ausgestellte Urkunde oder um eine von einem Richter gefällte gerichtliche Entscheidung, in der bestimmt wird, wer die Erben oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen sind.

Der notarielle Erbschein wird angewendet, wenn der Erblasser Ehepartner, Nachkommen oder Vorfahren hinterlassen wird.

Im gegebenen Fall, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Versterbens weder Ehepartner noch Nachkommen und Vorfahren hinterlässt, muss der gerichtliche Weg einschlagen werden.

Wie überprüft der Notar, ob der Verstorbene vor seinem Tod ein Testament errichtet hat?

 

Um die notarielle Erklärung über die Erben anwenden zu können, ist es ein unabdingbares Erfordernis, unter anderem folgenden Dokumente einzureichen:

  1. Eine Sterbeurkunde: das besagte Dokument wird vom Personenstandsregister entsprechend ausgestellt
  2. Eine Urkunde des Registers über die letztwilligen Verfügungen, die bestätigt, dass der Verstorbene kein Testament aufgesetzt hat
  3. Eine Aufenthaltsbescheinigung oder einen Personalausweis des Verstorbenen
  4. Offiziell ausgestellte Dokumente, die sowohl das Band der Ehe als auch die Abstammung bestätigen (Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden etc.). Dies muss von einem Notar im Vorhinein bestätigt werden, da davon abhängig verschiede weitere Dokumente gefordert werden.

Ebenfalls notwendig ist das Erscheinen von zwei Zeugen, die die Familie kennen und die wirksam bestätigen können, dass sie keine Kenntnis von der Existenz von anderen Erben haben, die das Erbe antreten könnten.

Zusammenfassend können wir für die vorausgehenden Ausführungen abschliessend feststellen, dass selbst in der Annahme, dass der Erblasser vor seinem Tod kein Testament errichtet hat, dieses nichtig ist oder dass ein Testament seine Gültigkeit verliert, die Rechtsnachfolger nicht schutzlos bleiben und das Erbe durch einen Erbschein antreten können, was unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bemessen sein wird.

Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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