Die Vorstandshaftung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Das noch junge spanische Insolvenzgesetz vertieft sich in der Vorstandshaftung von Kapitalgesellschaften. Diese neue Haftungsregelung ergänzt bereits vorgesehene Regelungen sowohl bezüglich des Aktiengesellschaftsrechts als auch des Gesetzes betreffend der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Delikte des Strafgesetzbuches.

In der Tat widmet sich einer der Abschnitte über das Konkursverfahren der Konkursbeurteilung. An dieser Stelle hat der Richter zu prüfen, ob der Geschäftsführer oder Vorstand des Unternehmens die Insolvenzlage der Gesellschaft in irgendeiner Weise zu verschulden hat. Die Folgen eines solchen Falles stellen, wie wir später sehen werden, eine ernsthafte Bedrohung für Geschäftsführer dar, die ihr Amt nicht sorgfältig ausgeübt haben. Nachfolgend werden wir dieses Problem bezüglich der angeführten Punkte näher betrachten:

Wann eine Konkursbeurteilung erfolgt, die wie bereits erwähnt dem Richter den Anlass gibt, die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer zu hinterfragen;

Wer von der vorgesehenen Haftungsregelung im Rahmen der Insolvenzordnung betroffen ist;

• Wann der Konkurs als schuldhaft herbeigeführt einzuschätzen ist;

• Welche Folgen eine schuldhaft herbeigeführte Insolvenzlage für die Geschäftsführer mit sich bringt.

Vor der Erörterung jeder dieser Punkte ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem Richter jederzeit während des Insolvenzprozesses zusteht, die Beschlagnahme des Vorstandsvermögens anzuordenen, soweit es Anhaltspunkte zu der Annahme gibt, dass der Vorstand die Insolvenzlage zu verantworten hat und die Vermögenswerte des bankrotten Unternehmens nicht ausreichend erscheinen, um die gesamten Schulden zu tilgen. So legt es der Artikel 48 des Insolvenzgesetzes fest und so haben es die Handelsgerichte bereits in zahlreichen Konkursverfahren angeordnet.

In Bezugnahme auf den obig erst genannten Punkt ist an dieser Stelle klarzustellen, dass eine Konkursbeurteilung nicht in jedem Fall durchgeführt wird, sondern nur in den folgenden Situationen: Erstens, wenn das Insolvenzverfahren zur Auflösung der betreffenden Gesellschaft führt, und zweitens, wenn im Verlauf des Insolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern über den Erlass von mehr als einem Drittel der Forderungsbeträge oder über eine Verzögerung von mehr als drei Jahren getroffen wird.

Im Falle einer Konkursbewertung, betrifft die Bedrohung einer möglichen Haftung nicht nur die gegenwärtigen Geschäftsführer, sondern ebenfalls:

• Die Geschäftsführer der vergangenen zwei Jahre, und

• Die sogenannten faktischen bzw. tatsächlichen Geschäsftsführer. Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar nicht formell zum Vorstandsmitglied ernannt wurden und damit nicht als solche im Handelsregister eingetragen sind, die die Gesellschaft jedoch in der Praxis eigentlich geleitet und verwaltet haben. Erfahrungsgemäβ ist diese Situation in ausländischen Tochtergesellschaften geläufig, in denen der ernannte Geschäftsführer auf Anweisung des Vorstands der Muttergesellschaft handelt. Daher kann das Gericht eine Beurteilung der Verantwortlichkeit dieser Führungskräfte oder faktischen Geschäftsführer vornehmen und sie, wie wir später sehen werden, verurteilen.

Im Rahmen des Beurteilungsstadiums kann das Gericht den Konkurs der Gesellschaft als zufällig oder verschuldet einstufen. Nur im letzteren Fall haftet der Vorstand. Der Konkurs gilt als schuldhaft verursacht und führt mithin in folgenden Fällen zu einer Haftung des Vorstands:

• Wenn eine Gesellschaft die Verpflichtung der ordnungsgemäβen Buchhaltung wesentlich missachtet oder Unregelmäβigkeiten in ihrer Führung auftreten,

• Wenn die im Insolvenzverfahren von der Gesellschaft vorgelegten Unterlagen schwerwiegende Ungenauigkeiten enthalten,

• Wenn eine Gesellschaft einen Teil oder ihr gesamtes Vermögen geheim hält oder sich dessen zu Lasten ihrer Gläubiger entledigt,

• Wenn eine Gesellschaft Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, eine scheinbare Vermögenssituation vorzutäuschen.

In den folgenden Situationen legt das Insolvenzgesetz die Vermutung des Konkursverschuldens fest, mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises:

• Wenn die Pflicht die Insolvenz der Gesellschaft anzumelden missachtet wurde,

• Wenn die Gesellschaft ihren Mitwirkungspflichten betreffend dem Richter und der Konkursverwaltung nicht nachkommt,

• Wenn die Gesellschaft keine Jahresrechnungen erstellt hat, diese keiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt wurden, oder wenn die genehmigten Rechnungen in einem der letzten drei Rechnungsjahre nicht im Handelsregister hinterlegt wurden. Diese Schuldvermutung verdeutlicht die Gewichtigkeit der Hinterlegung der Jahresrechnungen im Handelsregister, eine Verpflichtung, die wiederholt von Gesellschaften mit der Absicht verletzt wird, ihre finanziellen Ergebnisse nicht zu offenbaren.

Die Beurteilungsabteilung kann mittels eines Urteils das Verfahren beenden, indem sie entsprechend den vorhergehenden Erläuterungen die Insolvenzlage als zufällig oder schuldhaft herbeigeführt bekundet. Eine durch den Vorstand verschuldete Konkurssituation kann ernste Folgen nach sich ziehen, da das Gericht die Geschäftsführer dazu verurteilen kann, den Konkursgläubigern die ihnen jeweilig zustehenden Geldbeträge zu zahlen, welche nicht über die Liquidierung der Gesellschaft bezogen werden können. Zudem kann das Gericht den Vorstand für unfähig erklären, Geschäftsführungs- oder Vertretungsaufgaben mit einer Frist von zwei bis fünfzehn Jahren wahrzunehmen. Desweitern können dem Vorstand jegliche Rechte, welche er gegenüber der insolventen Gesellschaft hatte, abgesprochen werden, um das auf diese Weise erworbene Vermögen zurückzuerstatten und so den Schaden zu kompensieren.

Aus diesen Gründen ist es ratsam, dass sich Geschäftsführer bei der alltäglichen Arbeit kompetente Rechts- und Finanzberatung einholen, um so die gravierenden Folgen, die eine Missachtung ihrer unternehmerischen und administrativen Pflichten bewirken kann, zu vermeiden.

Mariano Jiménez
mjimenez@mariscal-abogados.com
Mariscal & Asociados, Abogados
Mitglieder von Eurojuris España

Tags: , , , , , ,