{"id":806,"date":"2011-01-26T08:00:33","date_gmt":"2011-01-26T08:00:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/?p=806"},"modified":"2020-04-11T07:20:39","modified_gmt":"2020-04-11T07:20:39","slug":"das-eigenhandige-testament","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/das-eigenhandige-testament\/","title":{"rendered":"Das eigenh\u00e4ndige Testament"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im spanischen Recht<\/strong> werden <strong>zwei Arten von Testamenten<\/strong> unterschieden: die <strong>allgemeinen<\/strong> und die <strong>besonderen<\/strong>. Die besonderen Testamente sind das Milit\u00e4rtestament, das Seetestament und solche, die im Ausland erstellt werden. Die <strong>allgemeinen Testamente<\/strong> beinhalten dagegen <strong>das \u00f6ffentliche, das in amtliche Verwahrung gegebene und das eigenh\u00e4ndig geschriebene Testament<\/strong>. \u00dcber letzteres handelt dieser Artikel, <!--more-->wenngleich zuvor ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber die beiden anderen allgemeinen Testamente gegeben wird. Die besonderen Testamente werden nicht behandelt.<\/p>\n<p>Das <strong>am h\u00e4ufigsten vorkommende<\/strong> Testament ist das <strong>\u00f6ffentliche Testament<\/strong>, da es einfach zu errichten ist und <strong>lediglich die Anwesenheit eines Notars erfordert<\/strong>, welcher den Willen des Testierenden in einer \u00f6ffentlichen Urkunde festzuhalten hat.<\/p>\n<p>Man kann in bestimmten F\u00e4llen die Anwesenheit von Testamentszeugen einfordern, u.a. weil es die Umst\u00e4nde des Testierenden verlangen (z.B. wenn er selbst nicht schreiben oder unterschrieben kann) oder es ausdr\u00fccklich von diesem oder dem Notar gew\u00fcnscht wird. Wie schon erw\u00e4hnt, ist das \u00f6ffentliche Testament wegen seiner Einfachheit die am h\u00e4ufigsten verwendete Form, wenn es darum geht, ein Testament zu errichten.<\/p>\n<p><strong>Das in amtliche Verwahrung gegebene Testament kann sowohl im Ganzen eigenh\u00e4ndig durch den Testierenden<\/strong>, wobei dann seine Unterschrift am Ende des Dokumentes erforderlich ist, als auch <strong>mittels mechanischer Hilfsmittel<\/strong> <strong>oder durch einen Dritten<\/strong> auf Bitten des Testierenden aufgesetzt werden. Im letzten Fall hat der Testierende dabei jede Seite des Testaments am Ende zu unterschreiben.<\/p>\n<p>Das Testament sollte in einem Umschlag <strong>\u201everschlossen und versiegelt\u201c<\/strong> werden, so dass es nicht m\u00f6glich ist, das Testament zu lesen, ohne das Siegel zu besch\u00e4digen. Mit diesem versiegelten Umschlag hat man sich an einen Notar zu wenden, der das Testament genehmigen muss, versichernd, dass sich im Inneren der letzte Wille des Testierenden befindet und dieser eigenh\u00e4ndig verfasst wurde oder er sich maschineller Hilfsmittel oder eines Dritten bedient hat, um das Testament zu errichten. Der Notar hat dies ebenfalls durch seine Unterschrift sowohl auf der letzten als auch am Ende aller Seiten auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Diese Vorg\u00e4nge sind durch den Notar in einem von ihm zu f\u00fchrenden <strong>Errichtungsprotokoll<\/strong> festzuhalten. Zudem muss er darin die Art und Anzahl der Siegel auf dem Umschlag und die Testierf\u00e4higkeit des Errichtenden erw\u00e4hnen.<\/p>\n<p>Das <strong>verschlossene Testament<\/strong> wird dann <strong>dem Testierenden ausgeh\u00e4ndigt<\/strong>, damit dieser es selbst aufbewahren, <strong>mit dem Gewahrsam einen Dritten beauftragen oder es dem Notar in Verwahrung geben kann<\/strong>, der das Errichtungsprotokoll erstellt hat, worauf letzterer in diesem hinzuweisen hat.<\/p>\n<p>Nachdem nun das \u00f6ffentliche Testament und das in amtliche Verwahrung gegebene Testament kurz dargestellt worden sind, wird im Folgenden n\u00e4her auf das <strong>eigenh\u00e4ndig geschriebene Testament <\/strong>eingegangen. Bei diesem handelt es sich um eine Art von Testament, welche an keinerlei Formerfordernisse gebunden ist, obwohl die bestehenden <strong>Mindestvoraussetzungen unabdingbar<\/strong> sind und ihr <strong>Fehlen es in ein nichtiges Testament verwandelt<\/strong>. Es ist aber auch ein Testament, welches viele Probleme bereiten kann, weil die Gefahr besteht \u2013 da es weder einer notariellen noch einer sonstigen Beratung bedarf \u2013jegliche Voraussetzungen, die im C\u00f3digo Civil (spanisches Zivilgesetzbuch) vorgesehen sind, au\u03b2er Acht gelassen werden; nicht nur was die \u00e4u\u03b2ere Form anbelangt, sondern auch in Bezug auf den Inhalt, was die o.g. Nichtigkeit zur Konsequenz hat.<\/p>\n<p>Zudem ist es eine Art von Testament, durch welches, trotz seiner weniger aufwendigen Errichtung, hohe Kosten f\u00fcr die Erben entstehen.<\/p>\n<p>Da die Testierf\u00e4higkeit keine Erw\u00e4hnung findet, kann sich au\u03b2erdem die Situation ergeben, dass die <strong>Erben<\/strong> diese <strong>anfechten<\/strong>, indem sie die F\u00e4higkeit des Testierenden ein Testament zu errichten in Frage stellen, wodurch neue Kosten entstehen k\u00f6nnen. Im Folgenden werden nun die <strong>Details und Erfordernisse<\/strong> dargestellt, die die <strong>Errichtung eines eigenh\u00e4ndigen Testaments<\/strong> erfordert.<\/p>\n<p>Um eigenh\u00e4ndig ein derartiges Testament errichten zu k\u00f6nnen, ist es <strong>unabdingbar, dass der Testierende vollj\u00e4hrig ist und er sich beim Abfassen des Textes nicht Dritter oder anderer mechanischer Hilfsmittel bedient<\/strong>. So verlangt es das Gesetz, wonach das Testament <strong>pers\u00f6nlich von dem Testierenden verfasst und eigenh\u00e4ndig geschrieben<\/strong> sein soll, au\u03b2erdem erfordert es eine <strong>Unterschrift mit dem genauen Datum<\/strong>, an welchem das Testament verfasst wurde. <strong>Das Fehlen eines dieser Mindestanforderungen f\u00fchrt zur Nichtigkeit<\/strong> des eigenh\u00e4ndigen Testaments, ebenso, wenn es <strong>durchgestrichene oder verbesserte W\u00f6rter oder nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgte W\u00f6rter zwischen den Zeilen<\/strong>, die nicht durch die Unterschrift des Testierenden best\u00e4tigt worden sind, enth\u00e4lt. Das hei\u03b2t, es ist notwendig, dass der Testierende mittels seiner Unterschrift am Seitenrand sein Einvernehmen mit jeder der Streichungen oder \u00c4nderungen, die er im Text vorgenommen hat, bekundet. Es ist offensichtlich, dass damit erreicht werden soll, dass das Testament nicht durch Dritte abge\u00e4ndert werden kann, wenn es einmal errichtet ist.<\/p>\n<p>Wie man sehen kann, ist <strong>diese Art von Testament sehr einfach zu errichten und erfordert keinerlei Formalit\u00e4ten <\/strong>\u2013 abgesehen von den dargelegten Anforderungen.<\/p>\n<p>Das <strong>Problem<\/strong> besteht jedoch darin, <strong>dem Testament G\u00fcltigkeit zu verleihen<\/strong>, wenn der Testierende verstorben ist, da das Testament <strong>vor einem Notar protokolliert<\/strong> werden muss, wenngleich das Testament vorher <strong>vor dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnortes des Testierenden G\u00fcltigkeit erlangt<\/strong> hat. Das unterschriebene Dokument sollte dem besagten Gericht in einer <strong>Frist von f\u00fcnf Jahren<\/strong> seit dem Tod vorgelegt werden und zwar durch die Person, die es aufzubewahren oder ein sonstiges Interesse daran hatte. <strong>Das eigenh\u00e4ndige Testament wird nicht g\u00fcltig, wenn es nicht durch einen Richter in der besagten Frist f\u00fcr rechtskr\u00e4ftig erkl\u00e4rt wird.<\/strong><\/p>\n<p>Hat der <strong>Richter das Testament einmal erhalten, \u00f6ffnet er dieses<\/strong> &#8211; wenn es noch verschlossen ist &#8211; und unterzeichnet alle Seiten. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Identit\u00e4t des Testierenden erfolgt durch eine <strong>Identifizierung des Briefes<\/strong>, die durch drei Zeugen best\u00e4tigt werden sollte, die den Brief und die Unterschrift des Testierenden kennen. Der Richter kann, f\u00fcr den Fall das keine Zeugen existieren oder er die Aussage anzweifelt, beantragen, dass ein <strong>juristischer Abgleich des Briefes<\/strong> vorgenommen wird. Daf\u00fcr werden die Angeh\u00f6rigen den des Testierenden einberufen, d.h. der Ehegatte, sowie die Vor- und Nachfahren. Hat der Richter einmal die Identit\u00e4t des Testamentes und seine G\u00fcltigkeit bestimmt, f\u00e4hrt er damit fort, die <strong>entsprechende Protokollierung vor dem Notar<\/strong> anzuordnen. Dieses Protokoll sagt zudem etwas zu den <strong>Sorgfaltspflichten<\/strong> aus, die das Gericht erfordert, um die Identit\u00e4t des Testierenden und die G\u00fcltigkeit des Testamentes zu bestimmen. In dem Fall, in dem der Richter das Testament f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, k\u00f6nnen die Betroffenen die rechtlichen Schritte einleiten, die f\u00fcr diese Entscheidung vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Der <strong>gro\u03b2e Vorteil dieser Art von Testament<\/strong> ist, dass durch dieses auf eine bestm\u00f6gliche Art das <strong>Geheimnis der testamentarischen Verf\u00fcgungen bewahrt <\/strong>werden kann, weil einzig der Testierende den Inhalt kennt und keinen Grund hat, Dritte in diesen Vorgang bis zu seinem Tod mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>Es wird jedoch auch bem\u00e4ngelt, dass diese <strong>Art von Testament viele Nachteile mit sich bringt<\/strong>. Auf einen von diesen wurde bereits zu Beginn des Artikels hingewiesen. Er besteht darin, dass die <strong>Personen, die sich durch das Testament benachteiligt sehen, die Testierf\u00e4higkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung anzweifeln k\u00f6nnen<\/strong>. Dieses gibt Anlass f\u00fcr ein <strong>juristisches Vorgehen<\/strong>, in welchem sich die Parteien Gutachtern bedienen, die etwas \u00fcber den Zustand des Testierenden in dem Moment der Errichtung des Testaments aussagen. Allerdings f\u00fchrt dieses Vorgehen zu einem <strong>hohen Anstieg der Kosten<\/strong>. Zudem gilt es zu bedenken, dass am Ende dieses Prozesses die Entscheidung des Richters steht, die auf den\u00a0 Aussagen der Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen basiert und somit eine <strong>sehr subjektive Entscheidung<\/strong> ist. <strong>Dieses Problem besteht bei den anderen Testamentsformen nicht<\/strong>, da der Notar hier best\u00e4tigt, dass die Person, die vor ihm erschienen ist, die erforderliche F\u00e4higkeit besitzt, ein Testament zu errichten. Obwohl es sich dabei um eine subjektive Einsch\u00e4tzung des Notars handelt (<em>\u201eer besitzt nach meiner Meinung die erforderliche F\u00e4higkeit ein Testament zu errichten\u201c<\/em>), ist es sicher, dass diese ge\u00e4u\u03b2erte Feststellung der Ausfertigung eine F\u00f6rmlichkeit verleiht, die dem eigenh\u00e4ndigen Testament fehlt.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nnen jedoch <strong>auch inhaltliche Probleme auftreten<\/strong>. Da das Eingreifen eines Notars in diesen Vorgang nicht ausreichend ist, ist es m\u00f6glich, dass der <strong>Testierende, dem die Vorgaben<\/strong>, die den Inhalt eines Testaments regeln, <strong>unbekannt sind, Fehler begehen kann, die die Wirksamkeit seines letzten Willens beeintr\u00e4chtigen<\/strong>, wie z.B. in dem Fall, in dem er den Pflichtteil nicht ber\u00fccksichtigt. <strong>Dieses Risiko besteht auch bei den in amtliche Verwahrung gegebenen Testamenten, bei deren Errichtung ein Notar ebenfalls nicht hinzugezogen werden muss.<\/strong><\/p>\n<p>Wie schon zuvor erw\u00e4hnt, ist die <strong>Vorgehensweise, die von den Erben einzuhalten ist<\/strong>, um die G\u00fcltigkeit und Echtheit des Testamentes bestimmen zu lassen, <strong>sehr arbeitsintensiv, komplex und vor allem kostspielig<\/strong>, \u00a0auch wenn diese Art von Testament grunds\u00e4tzlich sehr einfach ist. Man muss sich zun\u00e4chst an einen Richter wenden, der sich Gutachtern bedienen kann und danach an den Notar. Dabei besteht das Risiko, dass der Richter nicht die G\u00fcltigkeit des Testamentes nachweisen kann.<\/p>\n<p><strong>Das gr\u00f6\u03b2te Risiko<\/strong> besteht jedoch darin, dass das <strong>Testament zerst\u00f6rt<\/strong> werden kann <strong>durch eine Person, die sich durch seinen Inhalt benachteiligt f\u00fchlt<\/strong>, oder dass es einfach <strong>verloren geht<\/strong> <strong>oder<\/strong> <strong>nach der vom Gesetz bestimmten Frist f\u00fcr die G\u00fcltigkeit gefunden wird<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Risiken, die eingegangen werden, um ein Testament dieser Art zu erstellen, f\u00fchren dazu, dass es <strong>in der Praxis weniger empfehlenswert<\/strong> ist. Wie bereits aufgezeigt wurde, besteht der <strong>gro\u03b2e und einzige Vorteil<\/strong> \u2013 abgesehen von den Kosten f\u00fcr den Testierenden \u2013 darin, dass der <strong>Inhalt des Testaments geheim bleibt<\/strong>. Dieser <strong>Vorteil besteht jedoch auch bei den in amtliche Verwahrung gegebenen Testamenten<\/strong>, die eigenh\u00e4ndig vom Testierenden geschrieben wurden,\u00a0 obwohl, im Gegensatz zu dem eigenh\u00e4ndigen Testament, <strong>nicht das Risiko besteht, das Testament zu verlieren, da bei dem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament die Existenz und in wessen Gewalt sich der verschlossene Umschlag befindet protokolliert wird.<\/strong> Au\u03b2erdem kann der Testierende, wenn er das Testament vor einem Notar errichtet, vor der Versiegelung den Inhalt mit diesem beraten und so der Anfechtung aufgrund inhaltlicher M\u00e4ngel vorbeugen. Wie schon zuvor aufgezeigt, kann man <strong>mit dem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament jeglichen Streit bez\u00fcglich der Testierf\u00e4higkeit<\/strong> in dem Moment der Errichtung des Testaments <strong>vermeiden<\/strong>.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass <strong>wenn beabsichtigt ist, das Geheimnis \u00fcber den Inhalt zu erhalten<\/strong>, es immer <strong>zweckm\u00e4\u03b2iger<\/strong> ist, die <strong>Form des in amtliche Verwahrung zu gebenden Testamentes zu w\u00e4hlen als das eigenh\u00e4ndig geschriebene<\/strong>. Zudem sollte vor der Versiegelung des Testaments der Inhalt mit einem Notar beraten werden, der die Urkunde sp\u00e4ter ausstellen wird.<\/p>\n<p><strong>Antonio Torralba<\/strong><br \/>\n<a title=\"Mariscal &amp; Asociados, Abogados\" href=\"http:\/\/lawyers.mariscal-abogados.com\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Mariscal &amp; Asociados, Abogados<\/a><br \/>\n<a title=\"Members of Eurojuris Espa\u00f1a\" href=\"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/quienes-somos\/despachos-asociados\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><strong>Member of Eurojuris Espa\u00f1a<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im spanischen Recht werden zwei Arten von Testamenten unterschieden: die allgemeinen und die besonderen. Die besonderen Testamente sind das Milit\u00e4rtestament, das Seetestament und solche, die im Ausland erstellt werden. 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