{"id":564,"date":"2010-09-01T08:00:24","date_gmt":"2010-09-01T08:00:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/?p=564"},"modified":"2020-04-11T07:20:40","modified_gmt":"2020-04-11T07:20:40","slug":"wettbewerbesschutzverordnung-in-spanien","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/wettbewerbesschutzverordnung-in-spanien\/","title":{"rendered":"Wettbewerbesschutzverordnung in Spanien"},"content":{"rendered":"<p>Die\u00a0<strong>Wettbewerbsverordnung in Spanien<\/strong> wurde <strong>unter Berufung auf das Gesetz 15\/2007 vom 3. Juli<\/strong> zum Schutz des Wettbewerbs erlassen, welches eine fundamentale Reform des spanischen Systems des Wettbewerbsschutzes veranlasste und welches die Nationale Wettbewerbskommision bildete. <!--more-->Die Verordnung war nach dem Inkrafttreten des Wettbewerbschutzgesetzes am 1. September 2007 n\u00f6tig und nahm viele substantielle Fragen wie das Gerichtsverfahren in Angriff, wobei von all diesen die \u201eKronzeugenregelung\u201c hervorgehoben werden muss, die aus einem System von Befreiung und Minderungen von Strafen f\u00fcr Unternehmen, die in dem Kampf gegen Kartelle kollaborieren, besteht.<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Das K\u00f6nigliche Dekret<strong> 261\/2008 vom 22. Februar<\/strong>, das am 28. Februar 2008 in Kraft trat, <strong>enth\u00e4lt die Regelungen zum Gerichtsverfahren und zur \u201e<em>Kronzeugenregelung<\/em>\u201c<\/strong>.<\/p>\n<p>Diese Kronzeugenregelung, oder System von Befreiung und Minderung von Strafen, <strong>erm\u00f6glicht es Unternehmen oder juristischen Personen<\/strong>, die an einem Kartell beteiligt sind, <strong>eine Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Bezahlung der Geldstrafe zu beantragen<\/strong>, wenn sie Beweismaterial bringen, das es der Nationalen Wettbewerbskommission (CNC) erlaubt, eine Inspektion bez\u00fcglich besagtem Kartell anzuordnen oder die Verletzung des Gesetz 15\/2007 von 3. Juli \u00fcber Wettbewerbschutz zu \u00fcberpr\u00fcfen oder sie erm\u00f6glicht sogar, eine Minderung des Betrags der Strafe zu beantragen, falls das Beweismaterial dem, \u00fcber das die CNC schon verf\u00fcgte, einen zus\u00e4tzlich bedeutenden Wert hinzuf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Um die notwendige Vertraulichkeit im Umgang mit diesen Antr\u00e4gen auf Nachsicht sicherzustellen, sieht die Verordnung die <strong>Vertraulichkeit der Einreichung eines Antrags auf Befreiung oder Minderung von Geldbu\u00dfen vor<\/strong>. Dieser Antrag auf Befreiung hat die notwendige Zusammenarbeit des Antragstellers mit der CNC ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Antrages und w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens, zur Folge. <strong>Es m\u00fcssen alle Informationen und sachdienlichen Beweise f\u00fcr das mutma\u00dfliche Kartell, die in seinem Besitz oder zu dessen Verf\u00fcgung stehen, beschafft werden und diese d\u00fcrfen nicht zerst\u00f6rt, verf\u00e4lscht oder verborgen werden<\/strong>. Dar\u00fcber hinaus muss der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutma\u00dflichen Kartell unmittelbar nach dem Antrag beenden, au\u00dfer in den F\u00e4llen, in denen eine weitere Beteiligung f\u00fcr notwendig erachtet wird, um gegebenenfalls eine Inspektion wirksam durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die <strong>Kartelle stellen sehr sch\u00e4dliche Praktiken f\u00fcr den Wettbewerb dar und geh\u00f6ren zu den Verletzungen, welche in dem LDC als sehr schwer qualifiziert werden<\/strong>. Sie werden mit Strafen von bis zu 10% des Gesamtumsatzes des zuwiderhandelnden Unternehmens des Jahres unmittelbar vor Auferlegung der Geldstrafe sanktioniert.<\/p>\n<p><strong>Wettbewerbsschutz<\/strong><\/p>\n<p>Die Verordnung ist in zwei Titel gegliedert. Der erste, \u00fcber den Wettbewerbsschutz, f\u00fchrt wesentliche, in dem Gesetz geregelte Fragen des Wettbewerbsschutzes in den Artikeln 1 bis 10 des K\u00f6niglichen Dekrets 261\/2008 aus, vor allem Aspekte bez\u00fcglich der Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, der Unternehmenszusammenschl\u00fcsse, der \u00f6ffentlichen Hilfen und der Wettbewerbsf\u00f6rderung.<\/p>\n<p><strong>Unter geringer Bedeutung versteht man<\/strong>, im Wesentlichen folgendes:<\/p>\n<p>a. <strong>Die Verhaltensweisen zwischen realen oder potenziellen Konkurrenzunternehmen<\/strong>, wenn ihr gemeinsamer Marktanteil in keinen der betroffenen M\u00e4rkte 10% \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>b. <strong>Die Verhaltensweisen zwischen nicht konkurrierenden Unternehmen<\/strong>, seien sie real oder potenziell, wenn der Marktanteil jedes einzelnen in keinen der betroffenen M\u00e4rkte 15% \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>c. In den F\u00e4llen, in denen es nicht m\u00f6glich ist, zu bestimmen, ob es sich um ein Verhalten zwischen Konkurrenten oder Nichtkonkurrenten handelt, wird der <strong>Prozentsatz von 10% in den betroffenen M\u00e4rkten jedes einzelnen angewandt<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Unternehmenszusammenschl\u00fcsse<\/strong><\/p>\n<p>Das zweite Kapitel (Artikel 4 bis 6) bez\u00fcglich Unternehmenszusammenschl\u00fcssen f\u00fchrt Schwellenwerte in Bezug auf die Berechnung des Marktanteils und des Umsatzes sowie der Bewertung der von dem Zusammenschluss abgeleiteten wirtschaftlichen Effizienz aus.<\/p>\n<p><strong>Die Behandlung von Unternehmenszusammenschl\u00fcssen in Spanien hat sich gewisser Ma\u00dfen durch das neue LDC ge\u00e4ndert<\/strong>. Die am meisten hervorstechende Ver\u00e4nderung ist der Kontrollverlust der Regierung bei Zusammenschl\u00fcssen, da jetzt die CNC offensichtlich die Beh\u00f6rde ist, die den gr\u00f6\u00dften Teil der Entscheidungen trifft. Der Ministerrat wird sich nur am Rande beteiligen, immer zwar in Sachen des \u00f6ffentlichen Interesses, <strong>in Sachen Wettbewerbsschutz hat die CNC aber das letzte Wort<\/strong>.<\/p>\n<p>Folglich <strong>liegt die Entscheidungsmacht \u00fcber jeglichen Zusammenschluss<\/strong> (auch die \u00fcber die Genehmigung in der ersten Fase)<strong> bei der CNC<\/strong>. Wenn die CNC ein Zusammenschluss verboten hat oder bedingt genehmigt hat, wird die Regierung nur aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses eingreifen k\u00f6nnen um diesen, mit oder ohne Bedingungen, zu genehmigen. Au\u00dferdem<strong> konkretisiert das LDC<\/strong>, wenn auch nicht ersch\u00f6pfend, <strong>die Kriterien der Bewertung sowohl der CNC<\/strong> (eingeschlossen der Behandlung der von der Transaktion abgeleiteten unternehmerischen Wirksamkeit) als auch der Regierung.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Schwellenwerte, steigt der Marktanteil auf 30% und es wird ein Mechanismus zur Aktualisierung der Verkaufsmenge eingef\u00fchrt. Die Verordnung besagt, dass sich in Spanien der Gesamtumsatz aus dem Verkauf von Produkten oder aus den Dienstleistungen zusammensetzt, die der gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr nach Abzug der Rabatte und der sonstigen Erm\u00e4\u00dfigungen auf den Verkauf, der Mehrwertssteuer und der anderen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern, entsprechen.<\/p>\n<p>Ungeachtet des Vorstehenden wird sich jeglicher Erwerb oder jegliche \u00dcbertragung der Kontrolle des gesamten oder eines Teils des Unternehmens nach Abschluss der gepr\u00fcften Rechnungen der beteiligten Unternehmen in dem Umsatz zum Zwecke der Bekanntgabe der Transaktion des Zusammenschlusses widerspiegeln. <strong>Der in Spanien realisierte Umsatz beinhaltet die verkauften Produkte und die Dienstleistungen f\u00fcr Unternehmen oder Verbraucher in Spanien<\/strong>.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vereinfacht sich das Verfahren f\u00fcr die Fusionen, die zur Sch\u00e4digung des Wettbewerbs weniger geeignet sind, dadurch, dass die M\u00f6glichkeit besteht, ein verk\u00fcrztes Formular der Bekanntgabe zu pr\u00e4sentieren. Die Geb\u00fchr f\u00fcr die Analyse der Zusammenschl\u00fcsse reduziert sich ebenfalls.<\/p>\n<p><strong>Das LDC richtet die Behandlung des \u00f6ffentlichen Angebots f\u00fcr den Erwerb von Aktien<\/strong> auf die Regelungen der Fusionskontrolle der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft aus, so dass die Verpflichtung zur Aussetzung der Fusion bis zum Erhalten der Genehmigung der Wettbewerbsbeh\u00f6rden sich nur auf die Aus\u00fcbung der Stimmrechte der Aktien und nicht auf die M\u00f6glichkeit, das Angebot auf den Markt zu bringen, auswirkt.<\/p>\n<p>Das dritte Kapitel des zweiten Titels f\u00fchrt das Verfahren der Kontrolle der Unternehmenszusammenschl\u00fcsse aus, indem es in den Anh\u00e4ngen der Verordnung die gew\u00f6hnlichen und verk\u00fcrzten Formulare der Bekanntgabe der Transaktionen der Zusammenschl\u00fcsse beif\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliche Beihilfen<\/strong><\/p>\n<p>Das dritte Kapitel (Artikel 7 und 8) \u00fcber staatliche Beihilfen f\u00fchrt im Speziellen die <strong>Mechanismen f\u00fcr die Information und Kommunikation der \u00f6ffentlichen Beihilfen<\/strong>, wobei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ber\u00fccksichtigt werden. Diese Verordnung sieht die Einrichtung eines informellen Zentrums f\u00fcr Datenfern\u00fcbertragung der nationalen \u00f6ffentlichen Hilfen vor, die in den amtlichen Zeitungen ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p><strong>F\u00f6rderung des Wettbewerbs<\/strong><\/p>\n<p>Das vierte Kapitel (Artikel 9 und 10) konzentriert sich auf die <strong>Funktion der Nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rde zur F\u00f6rderung des Wettbewerbs<\/strong>. Diese F\u00f6rderung <strong>wird durch das Erarbeiten von Berichten, Studien, Forschungen und Vorschl\u00e4gen in erforderlicher Zusammenarbeit mit den verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren und den \u00f6ffentlichen und privaten Einrichtungen, ausgef\u00fchrt<\/strong>. F\u00fcr die Aus\u00fcbung der Funktion der F\u00f6rderung des Wettbewerbs bestimmt die Verordnung die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Nationalen Wettbewerbskommission.<\/p>\n<p><strong>Die Verfahren im Bereich des Wettbewerbsschutzes<\/strong><\/p>\n<p>In dem zweiten Titel des K\u00f6niglichen Dekrets 261\/2008 geht es um die <strong>Verfahren im Bereich des Wettbewerbsschutzes<\/strong>. Es werden die verschiedenen in dem Gesetz bestimmten Verfahren ausgef\u00fchrt, wobei das erste Kapitel die f\u00fcr alle gemeinsamen Verf\u00fcgungen enth\u00e4lt. Zusammen mit der Berechnung von Fristen und den Anforderungen f\u00fcr Meldungen werden der Inhalt der \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnisse, sowie die Zusammenarbeit mit den zust\u00e4ndigen Organen, die mit den autonomen Gemeinschaften, und der Europ\u00e4ischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbeh\u00f6rden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf die Untersuchungsbefugnisse detailliert ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Verbotene Verhaltensweisen\/Sanktionssystem<\/strong><\/p>\n<p>Das zweite Kapitel f\u00fchrt die Fragen zu Strafverfahren im Bereich der verbotenen Verhaltensweisen aus, wobei die Instrumente, die in dem Gesetz 15\/2007 vom 3. Juli enthalten sind, f\u00fcr dieses Verfahren, basierend auf dem notwendigen Gleichgewicht zwischen den Prinzipien der Rechtssicherheit und der Effizienz der Verwaltung, ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Richtlinien der Europ\u00e4ischen Kommission von 1998 er\u00f4rtert das LDC die Verst\u00f6\u00dfe und Kriterien, die die CNC ber\u00fccksichtigen muss um eine bestimmte Sanktion zu verh\u00e4ngen. fest, dass die H\u00f6chststrafen f\u00fcr geringe, schwere oder sehr schwere Rechtsverletzungen jeweils bis zu 1%, 5% oder 10% des Gesamtumsatzes des zuwiderhandelnden Unternehmens in dem Jahr unmittelbar vor der Strafe betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Das Sanktionsverfahren wird immer von Amtswegen durch die Ermittlungsdirektion eingeleitet<\/strong>:<\/p>\n<p>1. Eigene Initiative, nach direkter oder indirekter Kenntniserlangung der rechtsversto\u00dfenden Verhaltensweisen,<\/p>\n<p>2. Initiative des Rats der Nationalen Wettbewerbskommission,<\/p>\n<p>3. Durch an die Ermittlungsdirektion der Nationalen Wettbewerbskommission gerichtete Beschwerden, welche mindestens die folgende Angaben enthalten muss:<\/p>\n<p>&#8211; Name oder Firma, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer von dem\/ den Beschwerdef\u00fchrer\/n und wenn sie durch einen Bevollm\u00e4chtigten handeln, die Vollmachtsurkunde und die Korrespondenzadresse.<\/p>\n<p>&#8211; Name oder Firma, Anschrift und, gegebenenfalls Telefon-und Fax-Nummer oder jedes andere sachdienliche elektronische Mittel<\/p>\n<p>&#8211; Fakten, aus denen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung hervorgeht und gegebenenfalls Beweise, sowie Darstellung des relevanten Marktes.<\/p>\n<p>&#8211; Gegebenenfalls Begr\u00fcndung der berechtigten Interessen, damit diese in dem eventuellen Strafverfahren ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>Kronzeugenregelung f\u00fcr Kartelle<\/strong><\/p>\n<p>Das neue LDC f\u00fchrt zum ersten Mal in Spanien eine Kronzeugenregelung ein, von der die an einem Kartell beteiligten Unternehmen profitieren k\u00f6nnen. In dem spanischen Modell, inspiriert von der diesbez\u00fcglichen EU-Verordnung, ist das Unternehmen von der Zahlung der Geldbu\u00dfe befreit, das an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung teilgenommen hat, aber deren Existenz kundtut, substantielle Beweismittel bringt und mit der CNC zusammenarbeitet, wobei unter anderem vorausgesetzt wird, dass es nicht der Urheber des Kartells war. Die Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Befreiung erf\u00fcllen, k\u00f6nnen bei entsprechender Zusammenarbeit mit dem CNC Minderungen in H\u00f6he von bis zu 50% erhalten.<\/p>\n<p>Die Artikel 46 bis 53 der Verordnung (6. Abschnitt unter dem Titel <em>&#8220;Von den Verfahren der Befreiung und Minderung der Geldbu\u00dfe&#8221;<\/em>) enthalten die <em>&#8220;Kronzeugenregelung&#8221;<\/em>. <strong>Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird dieses Programm in dem System des spanischen Wettbewerbs angewendet<\/strong>, sowohl auf nationaler als auch auf autonomer Ebene. Daher entwickelt die Verordnung, wenn es um die Bearbeitung der Antr\u00e4ge auf Befreiung von der Zahlung der Geldbu\u00dfe geht, aus Gr\u00fcnden der Effizienz, der Koordinierung und der Nachhaltigkeit des Programms, Mechanismen zur Koordinierung mit den zust\u00e4ndigen Organen der autonomen Gemeinschaften.<\/p>\n<p><strong>Die<em> &#8220;Kronzeugenregelung&#8221;<\/em> erm\u00f6glicht es Unternehmen und Einzelpersonen<\/strong>, die an einem Kartell beteiligt sind, <strong>eine Befreiung von der Zahlung der Geldbu\u00dfe zu beantragen<\/strong>, wenn sie Beweise bringen, die in der Verhandlung der Nationalen Wettbewerbskommission dieser erlauben eine Inspektion in Bezug auf dieses Kartell durchzuf\u00fchren oder ein Versto\u00df gegen das Gesetz \u00fcber den Schutz des Wettbewerbs nachzuweisen; oder sie k\u00f6nnen auch eine Herabsetzung der Geldbu\u00dfe beantragen, wenn sie die Beweismittel beschaffen, die einen erheblichen Mehrwert in Bezug auf diejenigen haben, die bereits der Nationalen Wettbewerbskommission zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Die Teilnahme an einem Kartell wird als eine der sch\u00e4dlichsten Praktiken f\u00fcr den Wettbewerb angesehen und geh\u00f6rt zu den sehr schweren Verletzungen des Gesetzes \u00fcber den Schutz des Wettbewerbs. Wirtschaftssubjekte, Unternehmen, Vereinigungen, Vereinen oder deren Gruppierungen kann eine Geldstrafe von bis zu 10% des Gesamtumsatzes des zuwiderhandelnden Unternehmens des Jahres unmittelbar vor Erhebung der Geldstrafe auferlegt werden. <strong>Unter Kartell muss man jede geheime Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Wettbewerbern verstehen, deren Ziele die Festsetzung der Preise und der Produktions- oder Verkaufsquoten, die Aufteilung von M\u00e4rkten, oder die Beschr\u00e4nkung von Einfuhren und Ausfuhren darstellen<\/strong>.<\/p>\n<p>Um die notwendige Vertraulichkeit im Umgang mit diesen Antr\u00e4gen sicherzustellen, sieht die Verordnung die Vertraulichkeit der Einreichung eines Antrags auf Befreiung oder Minderung von Geldbu\u00dfen vor. Dieser Antrag auf Befreiung hat die notwendige Zusammenarbeit des Antragstellers, ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Antrages und w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens zur Folge. <strong>Es m\u00fcssen alle Informationen und sachdienlichen Beweise f\u00fcr das mutma\u00dfliche Kartell, die in dessen Besitz oder zu dessen Verf\u00fcgung stehen, beschaffen werden und diese d\u00fcrfen nicht zerst\u00f6rt, verf\u00e4lscht oder verborgen werden<\/strong>. Die Abgabe des Antrages oder dessen Inhalt darf nicht bekannt gegeben werden. Dar\u00fcber hinaus muss der Antragsteller seine Beteiligung an dem mutma\u00dflichen Kartell unmittelbar nach Antragstellung beenden, au\u00dfer in den F\u00e4llen, in denen eine weitere Beteiligung f\u00fcr notwendig erachtet wird, um gegebenenfalls die Wirksamkeit einer Inspektion zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Schiedsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>In dem vierten Kapitel wird das Schiedsverfahren ausgef\u00fchrt. <strong>Das Schiedsverfahren vor der Nationalen Wettbewerbskommission ist davon da um Streitigkeiten bez\u00fcglich der Anwendung der gesetzlichen Regelung des Wettbewerbsschutz in Spanien beizulegen<\/strong>. Die Verordnung enth\u00e4lt einige Besonderheiten \u00fcber das Verfahren, wobei zus\u00e4tzlich die Regeln des Gesetzes 60\/2003 vom 23. Dezember der Schiedsgerichtsbarkeit angewendet werden, unter Hinweis darauf, dass die schiedsrichterliche Unterwerfung unter die Nationale Wettbewerbskommission durch eine Schiedsvereinbarung oder durch die eigene Erkl\u00e4rung eines Unternehmens beschlossen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Mitteilungen der CNC<\/strong><\/p>\n<p>Das f\u00fcnfte Kapitel f\u00fchrt das <strong>Verfahren der Genehmigung von Mitteilungen der Nationalen Wettbewerbskommission aus<\/strong>, indem es ein Gutachten des Rates des Wettbewerbsschutzes f\u00fcr erforderlich erachatet, wenn diese die Anwendung der Artikel 1 bis 3 des Gesetzes 15\/2007 vom 3. Juli betreffen, und indem es auch dessen Initiative zur Beantragung der Erarbeitung solcher Mitteilungen an den Pr\u00e4sidenten der Nationalen Wettbewerbskommission festlegt.<\/p>\n<p><strong>Die Verordnung endet mit einer Zusatzbestimmung<\/strong>, laut der alle Verweise auf die Nationale Wettbewerbskommission und deren leitenden Organe sich auch f\u00fcr die Ermittlungs- und Beschlussorgane der autonomen Gemeinschaften verstehen.<\/p>\n<p><strong>Karl H. Lincke<\/strong><br \/>\n<a title=\"Mariscal &amp; Asociados, Abogados\" href=\"http:\/\/www.mariscal-abogados.com\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Mariscal &amp; Asociados, Abogados<\/a><br \/>\n<span style=\"color: #000080;\"><strong><a title=\"Mitglieder von Eurojuris Espa\u00f1a\" href=\"http:\/\/www.asociacion-eurojuris.es\/en\/quienes-somos\/despachos-asociados\/\" target=\"_self\" rel=\"noopener noreferrer\">Mitglieder von\u00a0Eurojuris Espa\u00f1a<\/a><\/strong><\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die\u00a0Wettbewerbsverordnung in Spanien wurde unter Berufung auf das Gesetz 15\/2007 vom 3. 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