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Kommentierung des Gesetz 38/2011, welches das spanische Konkursgesetz (Ley Concursal 22/2003) reformiert

Das Gesetz 38/2011 vom 10.10., welches das Konkursgesetz 22/2003 vom 9.7. reformiert, ist unbeschadet einiger Bestimmungen, die schon am 12. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft getreten sind, am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Anlässlich der aktuellen wirtschaftlichen Situation, scheint die Überarbeitung der Norm hauptsächlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden zu sein.

Die Rolle des Anwalts beim Verkauf von Immobilien

In den goldenen Jahren der Immobilienblase, wenn alles gut angekauft wurde, spielten Juristen eine wesentliche Rolle in der Beratung von Käufern, damit diese Eigentum von Inmobilien mit voller Garantie erwerben konnten. Jetzt, da alles verkauft wird, ist unsere Rolle noch wesentlich, um das zu verhindern, dass ein eventueller Verkauf durch rechtlichen Gründen frustriert wird.

Der notwendige Gläubigerkonkurs

Im Gegensatz zum freiwilligen Gläubigerkonkurs, welcher vom Schuldner beantragt wird, wird der notwendige Gläubigerkonkurs von einem der Gläubiger beantragt, die dazu gemäß Artikel 3.1 des Konkursgesetzes („Ley Concursal“, im Folgenden: LC) befähigt sind.

Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren

Am 4. Mai ist eine Reform des Prozessrechts in Kraft getreten, die im Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist. Unter den verschiedenen Neuerungen dieses Gesetzes wollen wir das Mahnverfahren hervorheben, dessen Anwendungsbereich aufgrund der genannten Reform maßgeblich erweitert wurde.

Internationale Rechtsbeihilfe

Die immer mehr steigenden internationalen wirtschaftlichen und auch gesellschaftlichen Tätigkeiten führen zu weitverbreitenden internationalen Rechtsfragen im Alltag und gehören folglich auch zu den täglichen Verfahren am Gericht.

Gerichtliche Vermögensaufteilung in Spanien

Wir werden manchmal mit Situationen konfrontiert, in denen wir, aus verschiedenen Gründen, ein gemeinsames Vermögen mit anderen Personen haben; zum Beispiel, weil sie gemeinsam und ungeteilt kauften, oder weil sie ein Gut gemeinsam mit anderen Personen erbten, oder weil sie unter dem Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren und während der Ehe Güter erwarben.

Je nachdem in welche der verschiedenen Autonomen Länden Spaniens sie sich befinden, sind die anwendbaren Nebengesetze und die Aufteilungsformen unterschiedlich.