Sanktionen für den Versandt von unerbetenen Werbemitteilungen in Spanien

Unangeforderte kommerzielle Kommunikation nach geltender spanischen Gesetzgebung

 

Die spanische Gesetzgebung verbietet kategorisch die Versendung von kommerziellen Informationsmaterialien auf elektronischem Wege, für die im Voraus kein eindeutiges Einverständnis des Empfängers eingefordert wurden.

In diesem Sinne legt das Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und über elektronischen Handel, das im spanischen Staatsanzeiger BOE vom 12. Juli 2002 veröffentlicht wurde, folgendes fest:

“Der Versandt von Werbe- oder Reklamitteilungen über Email oder andere vergleichbare elektronische Kommunikationsmittel, die vorher nicht eindeutig durch den Empfänger angefordert wurden oder Zustimmung erfahren haben“.

Es ist notwendig, die Erwähnung der Zustimmung, die bei diesem Sachverhalt angewendet wird zu konkretisieren. Hierzu ist auf Art. 3.h) des Verfassungsgesetzes 15/1999 vom 13. Dezember über den Datenschutz von persönlichen Daten zurückzugreifen, in dem die „Zustimmung des Betroffenen“ wie folgt definiert wird:

“Jede freiwillige, unmissverständliche, eindeutige und informierte Willensäusserung, durch die der Betroffene der Verwendung der ihn betreffenden persönlichen Daten zustimmt.“

In Bezug auf den zitierten Artikel ist festzuhalten, dass jegliche auf elektronischem Wege versandte kommerzielle Information, die keine vorausgehende eindeutige Erlaubniseinholung aufweisen kann, den Anspruch der ausdrücklichen Zustimmung nicht erfüllt.

Die Opt-in-Option in elektronisch versandte Werbemassnahmen in Spanien

 

Die Notwendigkeit der vorausgehenden Zustimmung durch den Empfänger für auf elektronischem Wege versandte Werbemassnahmen ist allgemein bekannt als Opt-in-Option und ist seinerseits Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/CE des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Juli 2002.

Abschliessend muss eine Ausnahme zu diesem Prinzip genannt werden, die ausdrücklich im Art. 21.2 des Gesetzes über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und über elektronischen Handel aufgeführt ist und die unter den folgenden drei geltenden Bedingungen die Notwendigkeit der Zustimmungserklärung des Empfängers aufhebt:

  • Es existiert bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versender und Empfänger der elektronischen Kommunikation,
  • Die Kontaktdaten des Empfängers wurden auf zulässigem Weg erhalten,
  • Die kommerzielle Information informiert den Empfänger über Produkte und Dienstleistungen seiner eigenen Firma, die ähnlich zu denen sind, die Objekt der ursprünglichen Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer waren.

Sanktionen aufgrund des unaufgeforderten Versandts von Werbemitteln in Spanien

 

Laut der Bestimmungen des Gesetzes 34/2002 über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und über elektronischen Handel in Spanien gibt es verschiedene Sanktionen für die Rechtsverletzung, abhängigkeit von der Schwere des Verstosses.

Schwerwiegende Verstösse bei elektronischer Werbekommunikation

 

Hierzu zählt der massive, systematische und beharrliche Versandt an ein und denselben Empfänger von mehr als drei kommerziellen Kommunikationen innerhalb eines Jahres. Die Sanktionen belaufen sich prinzipiell auf Strafen in Höhe von 150.001 bis 600.000 Euro, auch wenn es verschiedene Umstände ermöglichen, besagten Betrag zu senken.

Geringfügige Verstösse bei elektronischer Werbekommunikation

 

Als leichte Verstösse sind all diejenigen elektronisch versandten kommerziellen Kommunikationsmittel zu verstehen, die die in Art. 21 des Gesetzes über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und über elektronischen Handel aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen und die nicht als schwerwiegende Verstösse angesehen werden. In diesen Fällen können sich die Strafen auf bis zu 30.000 Euro belaufen.

Abschliessend sei allein zu Veranschaulichungszwecken darauf hingewiesen, dass die spanische Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos), eine öffentliche Einrichtung, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz in Spanien überwacht, im Jahr 2013 mehr als 10.600 Beschwerden registriert hat und Sanktionen im Wert von 22.339.440 Euro während der selben Periode verhängt hat.

 

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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