Der Schuldschein: eine riskante Art der Vorauszahlung in Spanien

In Spanien wird noch häufig der sog. Schuldschein verwendet, d.h. wenn jemand eine andere Person oder Firma mit bestimmten Arbeiten oder Dienstleistungen beauftragt, werden vorausgehende Zahlungen über die Schuldscheine zugunsten der Beauftragten ausgestellt.

Der Aussteller dieser Schuldschein geht häufig dem guten Glauben nach, dass es im Falle einer nicht vollständigen und/oder ordnungsgemässen Ausführung der beauftragten Arbeiten möglich ist, die eigene Bank zu beauftragen, die entsprechenden Schuldscheine nicht auszuzahlen.

Natürlich birgt dieses Verfahren ein grosses Risiko in sich, das demjenigen, der den Schuldschein unterschreibt, sprich dem Indossant, oftmals unbekannt ist.

Das Risiko des Schuldscheins liegt in seiner Übertragbarkeit an Dritte

 

Der Schuldschein beruht auf der Annahme, dass derjenige, zu dessen Gunsten der Schuldschein ausgestellt wurde, diesen einem Dritten zur Bezahlung der Schulden, die er mit diesem hat, überlassen kann. Ziel dieser Überlassung ist es, dass der Dritte beim Unterzeichner des Schuldscheins die Zahlung der anerkannten Summen einfordern kann.

In einem derartigen Fall hilft es dem Aussteller des Schuldscheins wenig, seine Bank damit zu beauftragen, den Schuldschein nicht auszuzahlen, da die Arbeiten oder Dienstleistungen nicht oder nur unbefriedigend realisiert wurden.

Auszahlung des Schuldscheins kann gegenüber Dritten nicht untersagt werden

 

Diese Umstände, die durchweg gültig sein könnten um die Zahlung gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten der Schuldschein ursprünglich ausgestellt wurde, zu verleugnen, sind nichtsdestotrotz ungültig gegenüber einem Dritten, auf den der Schuldschein übertragen wurde. Daher sieht sich der Unterzeichner letztendlich auf alle Fälle dazu verpflichtet, diesen Dritten zu bezahlen.

Bei Zahlungsverleugnung droht Gerichsverfahren

 

Verleugnete der Unterzeichner die Zahlung, könnte dieser Dritte den Betrag des Schuldscheins in einem Gerichtsverfahren, dem sog.Schuldscheinverfahren (juicio cambiario), geltend machen, wodurch dieser schnell die Möglichkeit hätte, das Vermögen des Unterzeichners des Schuldscheins zu beschlagnahmen.

Verpflichtung zur Zahlung des Schuldscheins trotz unausgeführter Arbeiten

 

Daher kann sich der Unterzeichner der unerfreulichen Überraschung gegenübersehen, einen Dritten bezahlen zu müssen, ohne das derjenige, zu dessen Gunsten ursprünglich der Schuldschein ausgestellt wurde, die beauftragten Arbeiten oder Dienstleistungen zufriedenstellend fertiggestellt hätte.

Schlussfolgernd lässt sich festhalten, dass es besser wäre, auf andere Zahlungsarten zurückzugreifen, um ein derartiges Risiko zu vermeiden. Oder es wäre zumindest ratsam, dem Schuldschein den Bemerk „nicht übertragbar“ hinzuzufügen, mit dem Ziel, dem Indossatar die Übertragung des Schuldscheins zugunsten von Dritten, die nicht Teil der anfänglichen Vertragsbeziehung waren, zu untersagen.

Mariano Jiménez
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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