Die Rechte von Witwe und Witwer in Spanien

Verstirbt einer der Ehepartner, dreht sich alles um die Fragen, was mit dem hinterbliebenen Ehepartner geschieht und welche Rechte dieser hat. Um diese Fragen zu beantworten, muss man sich verschiedene mögliche Situationen vorstellen:

  • Ehe mit Kindern: dieser Sachverhalt wird in Artikel 834 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil – CC) geregelt. Gibt es Kinder in einer Ehe (sowohl leibliche als auch adoptierte), hat die Witwe/der Witwer im spanischen Erbrecht lediglich Anspruch auf ein Nießbrauchrecht an dem Drittel des Erbes, das der sog. Aufbesserung des Nachlasses bestimmt ist.

 

Wie genau gestaltet sich das Nießbrauchrecht nach dem spanischen Zivilgesetzbuch?

Artikel 467 des CC regelt das Nießbrauchrecht. Es handelt sich hierbei um eine dingliche Beteiligung am Nachlass und verleiht der Witwe/dem Witwer das Recht, diesen, unter der Verpflichtung, ihn in seiner Form und Substanz zu bewahren, nutzen zu können. Mit dem Nießbrauchrecht wird die Ehegattin/der Ehegatte nicht Eigentümer der Güter, sondern erhält lediglich das Nutzungsrecht daran.

Was genau ist die sog. Aufbesserung (Spanisch: mejora)? Dieses Konzept wird von Art. 823 CC geregelt. Die Aufbesserung umfasst ein Drittel des Erbes, das den Abkömmlingen des Erblassers zusteht und über den der Erblasser (die verstorbene Mutter oder der verstorbene Vater) zugunsten seiner Kinder frei verfügen kann.

Was geschieht in dem Fall, in dem die Kinder nur die Abkömmlinge des Verstorbenen sind, und nicht des hinterbliebenen Ehegatten? In diesem Fall kann die verwitwete Person laurt Art. 840 CC die Befriedigung ihres Nießbrauchrechts geltend machen. Dies ist durch die Zuweisung eines Geldkapitals oder in Form eines Anteils an den geerbten Gütern möglich. In allen Fällen liegt die Entscheidung darüber jedoch in den Händern der Abkömmlinge und nicht in der Entscheidungsgewalt des Witwers/der Witwe.

  • Zunächst getrennte, dann aber wieder versöhnte Ehe: damit der Witwe/dem Witwer die im vorausgehenden Punkt beschriebenen Rechte anerkannt werden, ist es unerläßlich, dass die Aussöhnung vor dem Richter, der für das Verfahren zur Ehetrennung verwantwortlich war, hinreichend bestätigt wird.
  • Ungeschiedene Ehe ohne Kinder mit Vorfahren: in diesem Fall hat der hinterbliebene Ehegatte Anrecht auf den Nießbrauch an der Hälfte des Erbes.
  • Ungeschiedene Ehe ohne Nachkommen oder Vorfahren: in diesem Fall hat die Witwe/der Witwer Anrecht auf Nießbrauch von zwei Dritteln des Erbes.

 

Wie man aus dieser kurzen Übersicht entnehmen kann, muss zur Berechnung des Nachlasses, der dem hinterbliebenen Ehepartner zusteht, darauf geachtet werden, welchen Familienstand die Ehe zum Sterbezeitpunkt eines der Ehepartner hatte und ob es erbberechtigte Vorfahren oder Abkömmlinge gibt.

 

Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien

 

 

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